Abwicklung einer Betreuung bei unbekanntem Aufenthalt eines Miterben

  • hallo,

    Betreuter ist verstorben und hat 3 Kinder hinterlassen. Von einem Kind ist der Verbleib und die Anschrift unbekannt. Der Betreute hat aber neben einem Grundstück auch noch Bargeld in nicht unbeachtlicher Höhe hinterlassen.
    2 Kinder haben dem Betreuer Entlastung erteilt. Was mache ich bzgl. des Dritten Kindes ?
    Anregung einer Abwesenheitspflegschaft eventuell ?

  • In Abwandlung eines alten Werbespruchs: Greife lieber zur (quotalen) Nachlasspflegschaft und es geht alles wie von selbst.

    Wobei das das Betreuungsgericht ja nicht entscheidet (Anregung beim NLG wäre ggfs. denkbar).
    Aber selbst bei einem Teilnachlasspfleger wird der Betreuer nicht um die Schlussrechnungslegung rumkommen - denn m.E. nach gehört es zu den Aufgaben des Nachlasspflegers, die Schlussrechnungslegung zu prüfen, insbesondere, da hier wohl beachtliches Vermögen vorhanden zu sein scheint. Als Nachlassgericht würde ich dem Pfleger bei Verzicht auf die Schlussrechnungslegung bestimmt was husten (außer, es gibt sehr gute Gründe hierfür, die mir gerade nicht einfallen).

    Wenn Nachlasspflegschaft nicht angeordnet wird, würde ich auch auf jeden Fall die Schlussrechnungslegung verlangen. Vielleicht kommt ja in zwei Jahren ein Erbe daher, der sehen will, was in der Betreuung so gelaufen ist. Dem müsste das Betreuungsgericht die Schlussrechnung vermitteln.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Bei dem Sachverhalt (1 unbekannter Erbe und erhebliches Vermögen) kommt man natürlich zur (Teil-)Nachlasspflegschaft. Daher Nachlassgericht informieren.

  • Was habt ihr für ein Problem mit der Schlussrechnungslegung?
    Werden bei Euch etwa alle Betreuungen mit Entlastungserklärungen "beerdigt"?
    Bei uns legen fast alle Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht Schlussrechnung und wir vermitteln an die bekannten Erben und den bestellten Teilnachlasspfleger oder den bestellten Abwesenheitspfleger.

    Könnte man auch gegenüber einem ggf. selbst zu bestellenden Verfahrenspfleger vermitteln? Was meint ihr?

  • Was habt ihr für ein Problem mit der Schlussrechnungslegung?
    Werden bei Euch etwa alle Betreuungen mit Entlastungserklärungen "beerdigt"?
    Bei uns legen fast alle Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht Schlussrechnung und wir vermitteln an die bekannten Erben und den bestellten Teilnachlasspfleger oder den bestellten Abwesenheitspfleger.

    Könnte man auch gegenüber einem ggf. selbst zu bestellenden Verfahrenspfleger vermitteln? Was meint ihr?


    Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. Zudem endete das Betreuungsverfahren ohnehin mit dem Tod des Betroffenen.

  • Warum in der Praxis ständig "Entlastungserklärung" verwendet wird , kann auch nur damit erklärt werden , das das nach dem Motto " Haben wir schon immer so gemacht", verläuft.
    Ja sind wir denn bei einer Hauptversammlung eines e.V. ?
    Unter uns Kollegen hier kann allenfalls der Verzicht auf die gerichtliche Schlussrechnung erklärt werden.
    Der entsprechende Passus im forumSTAR-Formular "MITT-Rückantwort Verzichts- und Entlastungserklärung (Erben)" ist insofern leider missverständlich.

  • Warum in der Praxis ständig "Entlastungserklärung" verwendet wird , kann auch nur damit erklärt werden , das das nach dem Motto " Haben wir schon immer so gemacht", verläuft.


    Allerdings sind selbst die amtlichen Formulare mit "Entlastungserklärung" überschrieben. Zudem heißt es im Text u. a. "(Erben x, y, z) erteilen der Betreuerin für die Führung der Betreuung Entlastung."

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