Über §766 ZPO zu entscheiden oder nicht?

  • Guten Morgen,

    mal eine "Ermessensfrage".
    In einer Vertretungsakte (Termin nächste Woche, den mache ich vertretungsweise allerdings auch selber) kündigte mein Kollege einem Schuldner auf seine Einwendungen hin an, dass dieses hier als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt würde, wenn er den Antrag nicht binnen Frist zurücknimmt. Schuldner teilte mit, dass er seinen Antrag auf keinen Fall zurück nimmt (es ging "wieder einmal" nur gegen die Forderung selbst). Wegen des Termins nächste Woche fertigte ich nun einen Nichtabhilfebeschluss und legte ihn der Richterin zur Entscheidung vor.
    Diese macht einen Vermerk, dass ihrer Meinung nach keine Erinnerung zulässig sei, da über eine Erinnerung in diesem Verfahren schon einmal entschieden wurde (nach dem Anordnungsbeschluss vor ca. zwei Jahren, damals ging es hauptsächlich um Betreiben aus aussichtsloser Rangstelle, was ich eher unter § 765a subsumiert hätte, aber gut, es wurde seinerzeit als Erinnerung entschieden). Dann schreibt sie den Schuldner an und schreibt ihm, dass sie den rechtspflegerischen Beschluss auf Grundlage einer Erinnerung nicht für zulässig hält, da ihrer Meinung nach keine Erinnerung mehr möglich ist, bittet den Schuldner aber gleichzeitig, binnen Frist mitzuteilen, ob er an seiner Erinnerung festhält :gruebel: (der Fristablauf liegt übrigens nach dem Termin). Dann schreibt sie ihm noch, dass eine Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens durch den Rechtspfleger in eigener Zuständigkeit zu prüfen sei.

    Damit wird über den Nichtabhilfebeschluss vor dem Termin praktisch gar nicht entschieden. Ob sie überhaupt irgendwas entscheidet, wage ich zu bezweifeln, da es ihrer Meinung nach nichts zu entscheiden gibt. Im Prinzip könnte ich so lange ja noch gar keinen Zuschlag erteilen (dazu wird es wegen der Vorlasten vermutlich eh nicht kommen).

    Wie würdet ihr damit umgehen? Die Option "noch einmal das Gespräch mit der Richterin suchen" scheidet (aus Gründen, die ich hier nicht öffentlich darlegen möchte) aus.
    Ich hoffe nur, dass es eh keinen Zuschlag gibt (ziemlich sicher), falls doch, würde ich die Zuschlagsentscheidung aussetzen...aber wie lange? Zumindest müsste "sie" doch irgendwann durch Beschluss festlegen, dass die Erinnerung unzulässig war, oder nicht? So lange der nicht entschiedene Nichtabhilfebeschluss noch durch den Raum geistert, kann doch kein Zuschlag erteilt werden. Und was wäre danach? Ein anderes Rechtsmittel kommt auch eher nicht infrage.

  • Bedaure, aber ich kann mit Deinen Darlegungen nicht viel anfangen. Es beginnt mit Einwendungen "gegen die Forderung selbst", die dann aber als Erinnerung behandelt werden, statt auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen. Es setzt sich fort mit den Bedenken der Richterin dagegen, eine auf neue Gründe gestützte Vollstreckungserinnerung noch für zulässig zu erachten - diese Sorge leuchtet mir nicht recht ein. Meine Verwirrung wird komplett mit folgendem Satz:

    Zitat

    Dann schreibt sie den Schuldner an und schreibt ihm, dass sie den rechtspflegerischen Beschluss auf Grundlage einer Erinnerung nicht für zulässig hält, da ihrer Meinung nach keine Erinnerung mehr möglich ist, bittet den Schuldner aber gleichzeitig, binnen Frist mitzuteilen, ob er an seiner Erinnerung festhält.

    Der Beschluss des Rechtspflegers ist unzulässig? Bis dahin hatte ich es so verstanden, dass die Erinnerung von der Richterin für unzulässig gehalten wird (nichts anderes bedeutet "Erinnerung nicht mehr möglich").

    Ich würde die Zuschlagsentscheidung aussetzen bis wenige Tage nach der von der Richterin gesetzten Frist. Sollte ich im Zuschlagsverkündungstermin feststellen, dass ich noch immer nicht über den Zuschlag entscheiden kann, kann ich ja einen neuen Zuschlagsverkündungstermin bestimmen.

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