PKH in der Zwangsvollstreckung

  • Beim Vollstreckungsgericht wird PKH nach 114 ZPO beantragt. Grundlage ist ein Versäumnisurteil, nach welchem der Beklagte verurteilt wurde, bestimmte Grundstücke zu übereignen und lastenfrei zu stellen. Der Klägeranwalt beauftragt nun das Vollstreckungsgericht / den Gerichtsvollzieher, die Zwangsvollstreckung durchzuführen und beantragt entsprechend PKH.

    Der Vollstreckungsauftrag umfasst folgendes:

    Der Beklagte soll aus dem im Urteil genannten Grundbesitz gesetzt und der Kläger in den Besitz eingewiesen werden, bei landwirtschaftlichen Flächen soll der Gerichtsvollzieher den Kläger per Protokollerklärung in den Besitz eingewiesen werden.

    Der Beklagte soll aus dem Wohnhaus geräumt werden und der Kläger in den Besitz eingewiesen werden.

    Der Gerichtsvollzieher soll das Grundbuchamt anweisen, den Kläger als neuen Eigentümer einzutragen und den Beklagten aufzufordern, in die Eigentumsumschreibung einzuwilligen.

    Der Gerichtsvollzieher soll das Grundbuchamt anweisen, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in einem weiteren zu übereignenden Grundstück einzutragen.


    Jetzt bin ich etwas verwirrt. Ist das eine Sache für die Zwangsvollstreckungsabteilung? Bisher kenn ich das nur für Mobiliarvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Für mich klingt das alles sehr nach Grundbuch....
    Hat jemand schon mal sowas gehabt?

  • "Grundstücksübereignung und Lastenfreistellung" hört sich nach § 888 ZPO an,
    ggf. § 894, 895 ZPO (dazu wohl präziser Tenor nötig).

    888: PG
    894, 895: GBA

    Von einer Räumung und Herausgabe scheint im Titel nichts zu stehen;
    sehe daher nicht, wie hier ein GV ins Spiel kommen könnte.

    PKH und die Zuständigkeit des VG gem. § 119 II ZPO gilt nur für bewegliches Vermögen,
    vorliegend also nicht.

  • Dieser "Vollstreckungsauftrag" ist von vornherein aussichtslos. Schon deshalb kann es keine PKH geben. Dem Klägeranwalt ist zu raten, sich u. a. noch einmal grundsätzlich mit den Grundlagen des Eigentumswechsels bei Grundstücken zu beschäftigen. Vielleicht kann er ja einen Tutor buchen, aber nicht auf Staatskosten im Rahmen der PKH.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dieser "Vollstreckungsauftrag" ist von vornherein aussichtslos. Schon deshalb kann es keine PKH geben. Dem Klägeranwalt ist zu raten, sich u. a. noch einmal grundsätzlich mit den Grundlagen des Eigentumswechsels bei Grundstücken zu beschäftigen. Vielleicht kann er ja einen Tutor buchen, aber nicht auf Staatskosten im Rahmen der PKH.


    :daumenrau

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