Hallo,
ich hab einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen (ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses) und soll für zwei Gläubiger wegen der Forderung von ca. 1.000 € eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Da zum Gemeinschaftsverhältnis zunächst nichts gesagt wurde, hab ich zwischenverfügt. Nun kommt der Antrag vom RA, dass für die Gläubiger zu je 1/2 eingetragen werden soll.
Also wenn ich die Ausführungen in Schöner/Stöber, 14. Auflage zu Rd-Nr. 2181 so lese, dann kommen mir Zweifel auf, ob der Titel nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Gläubiger Gesamtgläubiger nach § 428 BGB sind. Können die Gläubiger nun einfach sagen, wir wollen aber jeweils nur die Hälfte, aber die allein fordern? Der Schuldner aber ist doch berechtigt an einen der Gläubiger die gesamte Summe zu leisten.
Ich tendiere dazu nochmals eine Zwischenverfügung zu machen. Stimmt ihr dem zu oder haben die Gläubiger freie Wahl, weil nix ausdrücklich im Titel steht?