Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung, § 1618 BGB

  • Moin,

    ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch, aber habe mal eine Frage an euch, da ich eine Akte von meiner Vorgängerin übernommen habe:

    Die Großeltern haben das Enkelkind vor 5 Jahren zu sich im Haushalt aufgenommen und sich eine entsprechende Vollmacht ausstellen lassen, dass die Großeltern die elterliche Sorge ausüben.
    Nunmehr wollen die Großeltern natürlich dem Kind ihren Namen geben und meine Vorgängerin hat einen Antrag nach § 1618 BGB aufgenommen (Antragsgegner sind die Kindeseltern).
    Die Kindeseltern haben sich im Laufe des Verfahrens mit der Namensänderung schriftlich einverstanden erklärt.

    Meine Frage ist nun, ob wirklich ein Verfahren nach § 1618 BGB durchgeführt werden muss?:eek::eek:

  • genauso sehe ich das auch....

    Kannst du mir vielleicht einen Tipp geben, was nun weiter zu veranlassen ist?

    Die Großeltern müssten doch nun ohne die Mitwirkung des Familiengerichts eine Namensänderung beantragen können oder?

    Was wäre es denn überhaupt für ein Fall, wenn die Eltern sich weigern würden, würde das auch in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen?


  • Kannst du mir vielleicht einen Tipp geben, was nun weiter zu veranlassen ist?


    Mitteilung an die Beteiligten, dass deinerseits nichts zu veranlassen ist.


    Die Großeltern müssten doch nun ohne die Mitwirkung des Familiengerichts eine Namensänderung beantragen können oder?


    Beantragen sicher. Ob eine Namensänderung überhaupt möglich ist, kann ich gerade nicht sagen. Namen sollen ja nicht beliebig verändert werden. Der 1618 erlaubt eine Änderung unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind. Ob in dieser Situation ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamAndG vorliegt, bezweifle ich.


    Was wäre es denn überhaupt für ein Fall, wenn die Eltern sich weigern würden, würde das auch in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen?


    Ich sehe spontan keine gesetzliche Grundlage für die Ersetzung der Zustimmung der Eltern, egal ob durch Richter oder Rechtspfleger.
    Allenfalls könnte das Sorgerecht insoweit entzogen werden. Die Voraussetzungen dürften kaum jemals vorliegen.

  • Es handelt sich um eine Namensänderung nach dem NamÄndG. Mit der vorgelegten Bescheinigung können die Großeltern nach § 2 NamÄndG keinen wirksamen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Den Antrag müssen die Eltern schon selber unterschreiben. Dann ist auch nichts zu genehmigen.

    Man sollte den GE schon mitteilen, dass die schriftliche Erklärung für eine umfassende zwar nicht ausreichend ist, als Einleitung für ein Verfahren nach § 1630.3 BGB aber durchaus hilfreich ist.

    Die GE brauchen nach § 44 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Für eine zweifelsfrei wirksame Vertretung des Kindes in allen Angelegenheiten der Personensorge brauchen sie aber die Rechtsstellung nach § 1630.3 BGB.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!