Notveräußerung, Auslöse des PKW durch Beschuldigten

  • Hallo an alle,

    mich beschäftigt folgender Fall:

    In einem Strafverfahren ist ein PKW beschlagnahmt worden.

    Der Angeklagte soll das Fahrzeug jetzt auslösen dürfen - er zahlt den Wert und bekommt das Auto zurück (§ 111c Abs. 6 StPO?).

    Der Richter hatte in die Akte verfügt, dass für die Notveräußerung nach § 111l StPO der Rechtspfleger zuständig ist, was ja auch stimmt. Die scheinen darüber auch telefoniert zu haben.
    Meine Vorgängerin hatte daher den Wert ermitteln lassen und jetzt habe ich die Akte auf dem Tisch.


    Und ich frage mich jetzt: Bin ich wirklich zuständig?
    Es handelt sich hier ja gar nicht um eine Notveräußerung, sondern um eine Auslöse/Rückkauf des Autos durch einen der Angeklagten.
    Ich verstehe also nicht recht, was ich damit zu tun habe, habe allerdings auch nichts in der Kommentierung gefunden, was mir hinsichtlich der Zuständigkeit weiterhelfen konnte.

    Weiß hier jemand Rat?

    Danke!

    Viele Grüße
    HiHoSa

  • Vielen Dank, sehe ich genauso!

    Anderer Fall, gleiches Thema:

    Die Kollegin hat die Notveräußerung angeordnet. Das entsprechende Schreiben für den GV kann ich, aber ich habe in der Akte bereits eine Einschätzung, dass die Verwertung nichts bringen wird.

    Kann ich denn dann jetzt sofort verschrotten lassen? Oder muss ich das trotz allem dem GV schicken, damit der sich das auch nochmal anschaut?

    Stehe da vollkommen auf dem Schlauch.... :gruebel:

  • Oder bedeutet die Anordnung der Notveräußerung, dass es zu einer Veräußerung kommen muss? Eine Verschrottung daher jetzt ausgeschlossen ist?

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