Anfechtung einer eigenmächtig von der Bank vorgen. Darlehenstilgung

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem: Zwei Tage außerhalb des 3-Mon.-Zeitraums hat die Hausbank des verstorbenen Schuldners ein nicht gekündigtes und ungesichertes Darlehen des Schuldners i.H.v. rd. 6.300,00 € einfach mit dem Guthaben (resultierend aus der Ablaufleistung einer Lebensversicherung des Verstorbenen) auf dem Girokonto des Schuldners getilgt, da sie vermutet hat, dass der Nachlass überschuldet ist und sie ggf. nicht mehr an ihre Darlehensforderung kommt. Kann ich den Anspruch bzw. die Handlung der Bank nunmehr anfechten und wenn ja wegen welcher Rechtsgrundlage? Die Bank hat ja zum einen eigenmächtig und ohne eine Kundenunterschrift (auch nicht die der damals bereits bestellten Nachlasspflegerin) gehandelt, zum anderen war eine Aufrechnungslage noch nicht gegeben, da das Darlehen nicht fällig gestellt war. Das Darlehen war zudem ohne Sicherheiten vereinbart. Ihr muss bekannt gewesen sein, dass sie damit die weiteren Gläubiger benachteiligt.

  • Die Bank hat bei einem ungekündigten Darlehen keinen Anspruch auf Tilgung --> inkongruente Deckung. Diese ist, zumindest wenn der Gläubiger Zweifel an der Bonität des Schuldners hat, ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Gläubigers und die Kenntnis des anderen Teils hiervon.

    Fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners. Hierzu übergebe ich mal an Silberkotelett, AndreasH, LFdC und die anderen Mannschaftsmitglieder.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn das außerhalb der Frist der §§ 130, 131 InsO erfolgte (und das ist es ja laut Sachverhalt), bliebe nur § 133 InsO. Und da dürfte es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen.Nur weil der Schuldner es bei Lebzeiten unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Ablaufleistung der Versicherung auf ein anderes Konto fliest liegt m.E. keine schuldnerische Rechtshandlung vor, BGH IX ZR 31/12.

  • Im normalen Ablauf sehe ich auch die Schwierigkeit, dies in § 133 InsO zu packen.

    Hilfsstrohhalm wäre lediglich, wenn bereits zuvor mal ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen worden wäre und somit der Fristenlauf anders gesetzt werden kann, § 139 II S. 2 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • An wen wurde denn die LV ausgezahlt? Anders gefragt lebte im Zeitpunkt der Auszahlung der jetzt Verstorbene noch oder erfolgte die Auszahlung nach dem Tod? Bei letzterer Variante stellt sich die Frage, wer eigentlich Empfangsberechtigt war und ob die LV schuldbefreiend geleistet hat.

    Ansonsten: Rechnungsabschluss des Kontos und damit Aufrechnung durch die Bank widersprechen - wenn Fristen dafür noch laufen (waren ggf. durch Eröffnung unterbrochen)

  • Von der Anfechtung mal ganz abgesehen, lag den überhaupt eine Aufrechnungslage vor? Wenn die Voraussetzungen von § 387 BGB nicht vorliegen kann auch nicht aufgerechnet werden. Wenn die Bank erst innerhalb der Frist von § 131 InsO gekündigt hat, liegt sie ja schon in der Frist drinnen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ingmar (20. Oktober 2016 um 08:33)

  • Verstehe ich jetzt ehrlich gesagt gerade nicht ganz. Üblicherweise sehen die Banken-AGB doch ein Pfandrecht an Geldeingängen vor. Wenn das Geld außerhalb der Frist der §§ 130, 131 InsO dem Konto gutgeschrieben wurde, bestand doch ab diesem Zeitpunkt schon ein Pfandrecht?:gruebel:

  • Ein Pfandrecht der Bank besteht zur Sicherung fälliger Forderungen. Wo mangels Darlehenskündigung noch keine Forderung fällig ist, da auch kein Pfandrecht.

    Im Übrigen wäre zu differenzieren:
    Bestand die Darlehensschuld in einem Sollsaldo des Girokontos (= Kontokorrentkonto), dann liegt die Handlung des Schuldners in der Vereinbarung der Kontokorrentabrede. War das Darlehen auf einem besonderen Darlehenskonto, dann fehlt es an der Rechtsmacht der Bank zur Umbuchung, also einfach Berichtigung des Saldos auf dem Girokonto und Auszahlung des korrigierten Saldos verlangen. Darauf hat Queen m.E. zutreffend bereits hingewiesen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Verstehe ich jetzt ehrlich gesagt gerade nicht ganz. Üblicherweise sehen die Banken-AGB doch ein Pfandrecht an Geldeingängen vor. Wenn das Geld außerhalb der Frist der §§ 130, 131 InsO dem Konto gutgeschrieben wurde, bestand doch ab diesem Zeitpunkt schon ein Pfandrecht?:gruebel:

    Ja, exakt. Insofern muss ich meinen Beitrag von gestern präzisieren. Das AGB Pfandrecht der Banken entsteht laut AGBs vereinfacht gesagt an allen Sachen, Wertpapieren und Ansprüchen des Kunden für bestehende, künftige und bedingte Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Anders würde das AGB Pfandrecht sonst ja auch keinen Sinn machen. Das bedeutet streng genommen, dass die Bank auch bei Kündigung einen Tag vor Antragstellung mit fast dem gesamten Guthaben verrechnen kann. Ausgenommen natürlich die Erträge die erst in den letzten drei Monaten vor Antragstellung eingegangen/entstanden sind, also etwa die Zinsen auf dem Sparbuch.

    Mein Beitrag von gestern bezog sich etwas missverständlich dagegen auf die Frage, ob die Bank von ihrem AGB-Pfandrecht auch Gebrauch machen kann, wenn noch keine Kündigung vorliegt. Erst mit Kündigung kann die Bank verrechnen. Dies dann allerdings auch innerhalb der drei Monaten vor Antragstellung. Könnte sie dies nicht, wäre jede Sicherheit, die sie innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung oder danach verwertet (und dann verrechnet) anfechtbar.

  • Ein Pfandrecht der Bank besteht zur Sicherung fälliger Forderungen. Wo mangels Darlehenskündigung noch keine Forderung fällig ist, da auch kein Pfandrecht.

    Diese Voraussetzung der Fälligkeit besteht nur bei einer Haftungsübernahme, etwa einer Bürgschaft (Nr. 14 Abs. 2 S. 2 der AGB-Banken). Im Übrigen dient das AGB-Pfandrecht der Banken "der Sicherung aller bestehenden, zukünftigen und bedingten Ansprüche" (Nr. 14 Abs. 2 S. 1 der AGB-Banken).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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