Zuständigkeit PKH-Bewilligung Zwangsvollstreckung

  • Folgender Sachverhalt:

    Gläubiger hat einen Titel, nachdem der Schuldner verpflichtet ist

    • Zugang zu Räumen der Wohnung zu gewähren und Mitbesitz an dieser Wohnung überlassen
    • Zugang zum Grundstück einschließlich sämtlicher Nebengelasse zu gewähren und Mitbesitz einzuräumen



    Der Gläubigervertreter beantragt PKH, um nach deren Bewilligung den GV zu beauftragen, dass die Gläubigerin o.g. Zugang und Mitbesitz erhält.

    Wer entscheidet über diesen Antrag? Prozess- oder Vollstreckungsgericht?

    Zunächst hat mich die Kommentierung im Zöller, 30. Auflage, Rn. 34 zu § 119 verwirrt, da dort steht, dass für die Vollstreckung einer Handlung das Prozessgericht für die Bewilligung der PKH zuständig sei.

    Passt aber m.E. nicht ganz, da ich ja keinen Antrag nach §§ 887,888 oder 890 ZPO habe. Ich gehe davon aus, dass ich einfach den GV beauftragen kann, den Mitbesitz zu verschaffen und vermute die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

    Wie seht ihr das? Ich habe hier im Forum nichts passendes gefunden.

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