Rechtsschutzbedürfnis für Erhöhung, wenn Geld bereits an Gläubiger abgeführt

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen einer am 16.09.2016 auf einem P- Konto gutgeschriebenen Nachzahlung vorliegen. Wenn ich den vorliegenden Kontoauszug richtig verstehe, so ist der Betrag, der über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden 1073,88 EUR hinausgeht, am 19.09.2016 bereits an einen Gläubiger abgeführt worden. Am 10.10.2016 geht nun der erwähnte Erhöhungsantrag ein.

    Ich sehe hier kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da der Betrag ja bereits abgeführt wurde. Kommentierung hierzu vermochte ich nicht zu finden.
    Sieht das jemand anders? Danke für Eure Meinungen :)

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen einer am 16.09.2016 auf einem P- Konto gutgeschriebenen Nachzahlung vorliegen. Wenn ich den vorliegenden Kontoauszug richtig verstehe, so ist der Betrag, der über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden 1073,88 EUR hinausgeht, am 19.09.2016 bereits an einen Gläubiger abgeführt worden. Am 10.10.2016 geht nun der erwähnte Erhöhungsantrag ein.

    Ich sehe hier kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da der Betrag ja bereits abgeführt wurde. Kommentierung hierzu vermochte ich nicht zu finden.
    Sieht das jemand anders? Danke für Eure Meinungen :)

    BGH Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZB 1/09

  • Manchmal handelt es sich bei diesen Auskehrungen nach drei Tagen um Überweisungen an ein "Auskehrkonto" und nicht an den Gläubiger. Das Kreditinstitut hat dann das Geld noch, nur auf einem separaten Konto. Ich gewähre in solchen Fällen noch Pfändungsschutz. Aus den Kontoauszügen ist das nicht immer ersichtlich. Ich frage dann nach.

  • Manchmal handelt es sich bei diesen Auskehrungen nach drei Tagen um Überweisungen an ein "Auskehrkonto" und nicht an den Gläubiger. Das Kreditinstitut hat dann das Geld noch, nur auf einem separaten Konto. Ich gewähre in solchen Fällen noch Pfändungsschutz. Aus den Kontoauszügen ist das nicht immer ersichtlich. Ich frage dann nach.

    nicht nur manchmal, sondern in der Regel ..., ansonsten :daumenrau

  • Genau so war das hier. Deswegen hatte ich im ersten Post geschrieben: "Wenn ich den vorliegenden Kontoauszug richtig verstehe..."

    Der per Fax angefragte Drittschuldner hat mir heute bestätigt, dass noch nichts an den Gläubiger abgeführt wurde und diese Buchungen auf dem Kontoauszug tatsächlich nur so eine Schieberei darstellen. Somit hab ich dem Schuldnerantrag stattgegeben.

    Das Lesen der Kontoauszüge mancher Banken scheint eine Wissenschaft für sich zu sein :gruebel:

  • Manchmal handelt es sich bei diesen Auskehrungen nach drei Tagen um Überweisungen an ein "Auskehrkonto" und nicht an den Gläubiger. Das Kreditinstitut hat dann das Geld noch, nur auf einem separaten Konto. Ich gewähre in solchen Fällen noch Pfändungsschutz. Aus den Kontoauszügen ist das nicht immer ersichtlich. Ich frage dann nach.

    nicht nur manchmal, sondern in der Regel ..., ansonsten :daumenrau

    Bei diesen Auskehrkonten kriege ich immer Bauchweh. Wird dafür ein weiteres Konto auf den Namen des Schuldners eröffnet? Incl. Aufnahme in die Datei nach 24c KWG? Wird der separierte Betrag ggf. in Auskünfte/Meldungen nach StGB oder ErbStG aufgenommen? Bekommt der Schuldner auch über das Auskehrkonto einen Kontoauszug? Noch ist es ja sein Geld, wenn auch gepfändet.

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