Löschung Vorkaufsrecht nach Aufhebung Erbbaurecht

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    im Erbbaugrundbuch war als alleinige Eigentümerin Frau Xeingetragen.
    Frau X und ihr Mann Y haben das Grundstück erworben. Indemselben Vertrag wurde das Erbbaurecht aufgehoben, die Löschung derErbbaurechts bewilligt.
    Das Eigentum im Grundstücksgrundbuch wurde umgeschrieben,das Erbbaurecht gelöscht und das Erbbaugrundbuch geschlossen.
    Im Grundstücksgrundbuch ist ein "Vorkaufsrecht füralle Verkaufsfälle für den jeweiligen Erbbauberechtigten" eingetragen.
    Dieses Vorkaufsrecht wurde nicht gelöscht, da hierfürweder ein Antrag noch eine Bewilligung vorhanden waren.
    Der Notar teilte nunmehr unter Bezugnahme auf dieEintragungsmitteilung mit, dass mit Aufhebung des Erbbaurechts der zugrundeliegende Vertrag samt allen Nebenleistungen aufgehoben wurde, somit auch dasVorkaufsrecht. Seiner Meinung nach hätte das Vorkaufsrecht damit ohne Vorlage vonBewilligung und Antrag gelöscht werden müssen.
    Was ist aber mit § 12 Abs. 3 ErbbauRG?

  • Noch offen ...

    Urteil des BGH vom 17.02.2012; V ZR 102/11:

    "Ob § 12 Abs. 3 ErbbauRG auf alle mit dem Erbbaurecht verbundenen subjektiv-dinglichen Rechte nach § 96 BGB, also auch auf andere Dienstbarkeiten, Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte anzuwenden ist, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen, erscheint zweifelhaft. Dem Zweck dieser Rechte könnte es eher entsprechen, wenn solche Rechte mit dem Erbbaurecht untergingen. Das kann jedoch dahinstehen, weil es hier um den Übergang eines für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten Wegerechts geht."

  • Danke. Auf den Beschluss des BGH war ich auch gestoßen. Daher auch meines Bedenken. Meines Erachtens benötige ich gerade deshalb eine Löschungsbewilligung der Berechtigten sowie einen Löschungsantrag.
    Zudem war in meinem Fall die Ehefrau Alleineigentümerin des Erbbaurechts. Das Grundstück gehört aber jetzt beiden Eheleuten. Die Ehefrau wird begeistert sein, wenn es dem Mann irgendwann in den Sinn kommt, seinen Anteil zu veräußeren (z. Bsp. an seine Eltern). Sofern ihr dann kein Vorkaufsrecht zusteht würde sie mit seinen Eltern Grundstückseigentümerin werden.

  • woraus leitest du ab, dass du das Vorkaufsrecht ohne gesonderten Antrag und Bewilligung löschen kannst?


    Mit dem Antrag auf Löschung des Erbbaurechts ist mE alles umfasst.
    Die Vorkaufsrechte des Grundstückseigentümers am EBR und des Erbbauberechtigten am Grundstück erlöschen durch die Aufhebung des Erbbaurechts.
    Als Bestandteil im Sinne von § 12 Abs. 3 ErbbauRG sehe ich das Bauwerk.
    Außerdem verweist § 12 Abs. 2 nur auf §§ 94 und 95 BGB.
    Für das Bestehenbleiben des Vorkaufsrechts eines nicht mehr vorhandenen Erbbauberechtigten am Grundstück sehe ich keinen Sinn.

  • Zur Frage des Erlöschens von Rechten, bei denen das Erbbaurecht herrschendes Grundstück ist, siehe z.B.

    Böhringer, Aufhebung eines Erbbaurechts und Gebäudeeigentums, Rpfleger 2019, 557 (dort unter V. 3)

    BeckOK GBO/Otto GBO Sonderbereich Erbbaurecht Rn. 147a-149

    Schöner/Stöber, Rn 1871

    Staudinger/Rapp, Rn. 25 zu § 12 ErbbauRG

    Wobei hier m. E. eher Konstellationen in den Blick genommen werden, in denen nicht der jeweilige Grundstückseigentümer Verpflichteter ist, sondern andere Grundstücke (beispielsweise Nachbargrundstücke). Da stellt sich eher die Frage, ob der Grundstückseigentümer mit einem "automatischen" Erlöschen des zugunsten des ehemaligen Erbbauberechtigten eingetragenen Rechtes nicht zu sehr in den Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks eingeschränkt wird.

    Im Handbuch Erbbaurecht, von Oefele/Winkler/Schlögel, sieht das unter § 11 enthaltene Muster Bewilligung und Antrag nicht nur für die Löschung des Erbbaurechtes, sondern auch für alle Nebeneintragungen sowie für das für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragene Vorkaufsrecht vor.

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