Hallo liebe Forenmitglieder,
im Erbbaugrundbuch war als alleinige Eigentümerin Frau Xeingetragen.
Frau X und ihr Mann Y haben das Grundstück erworben. Indemselben Vertrag wurde das Erbbaurecht aufgehoben, die Löschung derErbbaurechts bewilligt.
Das Eigentum im Grundstücksgrundbuch wurde umgeschrieben,das Erbbaurecht gelöscht und das Erbbaugrundbuch geschlossen.
Im Grundstücksgrundbuch ist ein "Vorkaufsrecht füralle Verkaufsfälle für den jeweiligen Erbbauberechtigten" eingetragen.
Dieses Vorkaufsrecht wurde nicht gelöscht, da hierfürweder ein Antrag noch eine Bewilligung vorhanden waren.
Der Notar teilte nunmehr unter Bezugnahme auf dieEintragungsmitteilung mit, dass mit Aufhebung des Erbbaurechts der zugrundeliegende Vertrag samt allen Nebenleistungen aufgehoben wurde, somit auch dasVorkaufsrecht. Seiner Meinung nach hätte das Vorkaufsrecht damit ohne Vorlage vonBewilligung und Antrag gelöscht werden müssen.
Was ist aber mit § 12 Abs. 3 ErbbauRG?