Rechtsanwaltskosten für VKH-Überprüfungsverfahren

  • Ich habe einen Antrag auf Festsetzung der Verfahrensgebühr für das VKH-Überprüfungsverfahren.
    Begründung: Da zwischen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und dem Überprüfungsverfahren zwei Kalenderjahre liegen stellt es eine neue Angelegenheit dar.

    Die 2-Jahresfrist gilt nicht mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens sondern mit Beendigung des Auftrags.
    Nun wird hier bei uns auch die Meinung vertreten, dass § 15 Abs. 5 RVG nicht eindeutig sei.  § 8 RVG wegen der Fälligkeit der Vergütung kann ebenfalls nicht angewandt werden , da die Vergütung wegen VKH-Bewilligung gestundet ist und frühestens mit Aufhebung der VKH fällig wird.

    Es soll einen Beschluss vom AG Trier vom 01.02.2014 geben (der mir jedoch nicht vorliegt ) und bestätigt , dass die Gebühren gesondert anfallen. ABER ist die Frage damit geklärt, wann das Hauptsacheverfahren beendet ist.

    Wann hält der Anwalt seinen Auftrag für beendet? Mit der Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse oder in dem Moment, wo das Gericht den Tag verstreichen lassen hat, an dem genau zwei Kalenderjahre um sind und kein VKH-Überprüfungsverfahren eingeleitet worden ist.

    Keine Ahnung, wie ich das jetzt berechnen muss. Hat einer von Euch eine Ahnung oder sogar schon mal entschieden?




  • Ich denke, die Angelegenheit dürfte streitig sein. "Erledigung" des Auftrags i. S. d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG wird einerseits mit der Fälligkeit gleichgesetzt (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 135 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117). Andere meinen, daß die Fälligkeit allein nicht ausreicht, sondern auch die Erteilung eines neuen Auftrags voraussetzt (BGH, NJW 2006, 1525; OLG Nürnberg, JurBüro 2004, 317; N. Schneider, AGS 2006, 323, 324).

    Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO., Nr. 3335 VV Rn. 44 meint unter Hinweis auch auf Enders in JurBüro 1997, 505, 506, daß der Verfahrensbevollmächtigte für das Aufhebungsverfahren die Gebühr Nr. 3335 VV zusätzlich verdient, wenn die Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG abgelaufen ist. Die Frage ist wohl, ob man das Überprüfungsverfahren noch zum Auftrag zum Bewilligungsverfahren (und in Bezug auf die Überprüfung der PKH von keiner "Erledigung" des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens = kein neuer Auftrag für das Überprüfungsverfahren ausgehen will, so daß die Frist keine Rolle spielt) oder schon zum Aufhebungsverfahren zählen möchte.

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  • Die Sache ist nicht unumstritten, jedoch hat sich das OLG Hamm gegen eine weitere Vergütung ausgesprochen:

    Zitat

    [FONT=&amp]beck-blog v. 09.06.2016[/FONT]

    [FONT=&amp]Das OLG Hamm hat im Beschl. v. 17.11.2015 - [/FONT][FONT=&amp]6 WF 55/15[/FONT][FONT=&amp] - betont, dass der Anwalt, der seinen Mandanten nach Abschluss des Verfahrens, in dem dem Mandanten VKH bewilligt worden war, im Jahre später stattfindenden VKH-Überprüfungsverfahren vertritt, keine weitere Vergütung für diese Tätigkeit aus der Staatskasse erhält. Im konkreten Fall war am 10.12.2010 im Ausgangsverfahren für die Ehesache und die Versorgungausgleich VKH bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden. Die Scheidung war dann am 01.09.2011. Knapp 2 ½ Jahre später wurde dann die Partei aufgefordert, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte zu reichen, der seinerzeit beigeordnete RA wurde auch im VKH-Überprüfungsverfahren tätig. Das OLG Hamm billigte ihm trotz der Regelung in § [/FONT][FONT=&amp]15[/FONT][FONT=&amp] V[/FONT][FONT=&amp] 2 RVG keine weitere Vergütung zu.[/FONT]

  • Um welche Festsetzung geht es denn eigentlich? Um diejenige aus der Staatskasse oder gegen den eigenen Mandanten? Denn im letzteren Fall (mein Beitrag bezog sich nur darauf) stünde die von 13 eingestellte Entscheidung dazu nicht im Widerspruch.

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  • Oops, stimmt.
    Ich bezog mich auf die PKH-Vergütung im Hinblick auf die (hoffentlich erfolgte) Beiordnung.

  • Um welche Festsetzung geht es denn eigentlich? Um diejenige aus der Staatskasse oder gegen den eigenen Mandanten? Denn im letzteren Fall (mein Beitrag bezog sich nur darauf) stünde die von 13 eingestellte Entscheidung dazu nicht im Widerspruch.


    Danke schon mal für Eure Antworten.

    Ich bin im VKH-Überprüfungsverfahren. Der Antrag ist gegen die Staatskasse. Die Überprüfung ergab, dass es bei der AO der VKH ohne Ratenzahlung verbleibt.


    Btw: Ich habe jetzt aktuell schon Prozessvollmachten vorgelegt bekommen, dass die Bevollmächtigung/Vertretung nicht für das VKH-Überprüfungsverfahren gilt.

  • Der Antrag ist gegen die Staatskasse.


    Dann ist die von 13 (dankenswerterweise eingestellte) Entscheidung einschlägig.

    Btw: Ich habe jetzt aktuell schon Prozessvollmachten vorgelegt bekommen, dass die Bevollmächtigung/Vertretung nicht für das VKH-Überprüfungsverfahren gilt.


    Die haben vermutlich alle hier abgeschrieben: http://www.iww.de/ak/regress/pkh…ermeiden-f81480 ;):D

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