Ich habe einen Antrag auf Festsetzung der Verfahrensgebühr für das VKH-Überprüfungsverfahren.
Begründung: Da zwischen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und dem Überprüfungsverfahren zwei Kalenderjahre liegen stellt es eine neue Angelegenheit dar.
Die 2-Jahresfrist gilt nicht mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens sondern mit Beendigung des Auftrags.
Nun wird hier bei uns auch die Meinung vertreten, dass § 15 Abs. 5 RVG nicht eindeutig sei. § 8 RVG wegen der Fälligkeit der Vergütung kann ebenfalls nicht angewandt werden , da die Vergütung wegen VKH-Bewilligung gestundet ist und frühestens mit Aufhebung der VKH fällig wird.
Es soll einen Beschluss vom AG Trier vom 01.02.2014 geben (der mir jedoch nicht vorliegt ) und bestätigt , dass die Gebühren gesondert anfallen. ABER ist die Frage damit geklärt, wann das Hauptsacheverfahren beendet ist.
Wann hält der Anwalt seinen Auftrag für beendet? Mit der Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse oder in dem Moment, wo das Gericht den Tag verstreichen lassen hat, an dem genau zwei Kalenderjahre um sind und kein VKH-Überprüfungsverfahren eingeleitet worden ist.
Keine Ahnung, wie ich das jetzt berechnen muss. Hat einer von Euch eine Ahnung oder sogar schon mal entschieden?