Verkauf durch Testamentsvollstrecker entgegen dem Erblasserwillen

  • Hallo zusammen!

    Ein Testamentsvollstrecker möchte ein zum Nachlass des A gehöriges Grundstück an Dritte verkaufen. Erben des A sind aufgrund notariellen Testaments die Enkelkinder B (minderjährig) und C (volljährig). Legitimiert hat der TV sich durch ein inhaltlich unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis. Weiter wurde auf die diesamtlichen Nachlassakten zu dem Erbfall Bezug genommen. Im maßgeblichen Testament hat der Erblasser folgende Regelungen getroffen:


    "Ich treffe folgende Anordnung für die Auseinandersetzung des Nachlasses, wobei hiermit klargestellt wird, dass es sich um eine reine Teilungsanordnung handelt und der Miterbe dies erhält unter Anrechnung auf seinen Erbteil bzw. Ausgleichung aus seinem sonstigen Vermögen: Der Miterbe B erhält den Anspruch auf das Grundstück Flst. 100, derzeit vorgetragen im Grundbuch von ... Blatt... [das Grundstück, das jetzt an dritte veräußert werden soll].

    Weiter lege ich fest, dass der Miterbe B nicht verpflichtet ist, von der Teilungsanordnung Gebrauch zu machen. [...] Außerdem richte ich an den Miterben B den ausdrücklichen Wunsch, über das Anwesen Flst. 100 nicht vor Ablauf seines 35. Lebensjahres zu verfügen. Bei diesem Wunsch handelt es sich nicht um eine Auflage.

    Sollte im Zeitpunkt meines Ablebens einer meiner Erben noch minderjährig sein, so ordne ich Testamentsvollstreckung an. Ziel der TV ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sie endet, sobald diese Aufgabe erfüllt ist. Der TV ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im übrigen gelten für die TV die gesetzlichen Bestimmungen."


    Ich habe daraufhin eine Zwischenverfügung erlassen, da meiner Ansicht nach der TV nicht ohne Zustimmung der Erben in der Art und Weise über den Nachlassgegenstand Flst. 100 verfügen kann, wie er es hier vorhat, da dies dem Erblasserwillen eindeutig zuwiderläuft (vgl. § 2208 BGB), und die Genehmigung der Erben verlangt, beim minderjährigen Erben B dazu noch die familiengerichtliche Genehmigung.

    Der Notar macht es sich jetzt einfach und stellt sich auf den Standpunkt, dass das TV-Zeugnis unbeschränkt erteilt wurde und ich als Grundbuchrechtspfleger daran gebunden bin, nachdem etwaige Verfügungsbeschränkungen im TVZ verlautbart werden müssten. Das widerstrebt mir, nachdem die Verfügung genau das Gegenteil dessen darstellt, was der Erblasser wollte. Zumal ich, wäre kein TV-Zeugnis erteilt worden, ja auch das Testament und etwaige Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis des TV am Grundbuchamt selbständig prüfen müsste.

    Ganz neutral gefragt: Wie ist eure Meinung zu dem Ganzen? Wie würdet Ihr weiter verfahren?
    Falls am Sachverhalt irgendwas zu ergänzen/bemängeln ist, bitte einfach sagen. :cool:


    Grüße

  • Da gibt's andere Anordnungen.

    Hier sehe ich z.B. gar keinen Verstoß gegen irgendwas.

    "...Weiter lege ich fest, dass der Miterbe B nicht verpflichtet ist, von der Teilungsanordnung Gebrauch zu machen. ..."


    Vertrag an die ges. Vertreter von B z.K. und ggf. Stellungnahme per PZU, nach Fristablauf vollziehen.

  • Ich bin anderer Ansicht.

    Dass der Miterbe nicht verpflichtet ist, von der Teilungsanordnung Gebrauch zu machen, heißt nicht, dass der Testamentsvollstrecker befugt wäre, von sich aus die Teilungsanordnung zu übergehen. Im Übrigen wäre in der Form des § 29 GBO zu belegen, dass der Miterbe auf den Vollzug der Teilungsanordnung verzichtet hat und dieser durch den gesetzlichen Vetreter des minderjährigen Erben erklärte Verzicht wäre nach § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungspflichtig, da ein Anspruch auf die Übereignung von Grundbesitz in Frage steht.

    Mit dem "unbeschränkten" TV-Zeugnis hat dies alles also zunächst einmal nichts zu tun. Allerdings bestünde insoweit auch die Möglichkeit, beim Nachlassgericht die Einziehung des evtl. unrichtigen Zeugnisses anzuregen, weil der TV den getroffenen Erblasseranordnungen ersichtlich zuwiderhandelt und diese Anordnungen als Beschränkungen der dinglichen Verfügungsbefugnis i. S. des § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen sein könnten, solange nicht der wirksame (vom Familiengericht genehmigte) Verzicht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Erben auf den Vollzug der Teilungsanordung nachgewiesen ist. Im Übrigen stellt sich hier auch die Folgefrage, ob die Teilungsanordnung insoweit Bestand haben soll, dass der Veräußerungserlös alleine dem minderjährigen Miterben (unter Anrechung auf seinen Erbteil) zusteht, was ggf. im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zu klären wäre.

    Letztlich ist auch auf § 2216 BGB zu verweisen, wonach der Testamentsvollstrecker, wenn er eine Erblasseranordnung nicht befolgen will, erst die Außerkraftsetzung dieser Anordnung durch das Nachlassgericht zu betreiben hätte (solange der wirksame Verzicht auf den Vollzug dieser Anordnung nicht nachgewiesen ist).

  • So wie das Testament hier gefasst ist, kann man sich hier durchaus auch auf das vorliegende TV-Zeugnis verlassen, das Testament war dem Nachlassgericht bei Zeugniserteilung naturgemäß bekannt, die Einziehung des Zeugnisses ist nicht mit absoluter Sicherheit zu erwarten. Das TV-Zeugnis ist hier für das Grundbuchamt ohnehin zwingend notwendig, weil das notarielle Testamet mit Blick auf die Beschränkung nicht ohne weitere Ermittlungen ausgelegt werden kann insoweit ist die Entscheidung des Nachlassgerichts hinzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, hier ganz lapidar was übersehen zu haben. Eine für das Grundbuchamt ausreichende Kenntnis, dass hier das TV-Zeugnis nicht stimmt kann allenfalls ein Beteiligter herbeiführen indem er laut schreit, daher ist es hier ausreichend Gehör zu gewähren. Kommentarstellen für den Aktenvermerk warum man hier nix beanstandet hat gibt's auch: BeckOK BGB/Lange BGB § 2208 Rn. 14 BeckOK BGB/Siegmann/Höger BGB § 2368 Rn. 20. Sowohl Beanstandung als auch Eintragung können sich hier nachträglich als unpraktische Lösung herausstellen, die zu bereinigen ist. [Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/pw-vgzm.19900-c-h-beck-y-400-pubid-422492]

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