Hallo zusammen!
Ein Testamentsvollstrecker möchte ein zum Nachlass des A gehöriges Grundstück an Dritte verkaufen. Erben des A sind aufgrund notariellen Testaments die Enkelkinder B (minderjährig) und C (volljährig). Legitimiert hat der TV sich durch ein inhaltlich unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis. Weiter wurde auf die diesamtlichen Nachlassakten zu dem Erbfall Bezug genommen. Im maßgeblichen Testament hat der Erblasser folgende Regelungen getroffen:
"Ich treffe folgende Anordnung für die Auseinandersetzung des Nachlasses, wobei hiermit klargestellt wird, dass es sich um eine reine Teilungsanordnung handelt und der Miterbe dies erhält unter Anrechnung auf seinen Erbteil bzw. Ausgleichung aus seinem sonstigen Vermögen: Der Miterbe B erhält den Anspruch auf das Grundstück Flst. 100, derzeit vorgetragen im Grundbuch von ... Blatt... [das Grundstück, das jetzt an dritte veräußert werden soll].
Weiter lege ich fest, dass der Miterbe B nicht verpflichtet ist, von der Teilungsanordnung Gebrauch zu machen. [...] Außerdem richte ich an den Miterben B den ausdrücklichen Wunsch, über das Anwesen Flst. 100 nicht vor Ablauf seines 35. Lebensjahres zu verfügen. Bei diesem Wunsch handelt es sich nicht um eine Auflage.
Sollte im Zeitpunkt meines Ablebens einer meiner Erben noch minderjährig sein, so ordne ich Testamentsvollstreckung an. Ziel der TV ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sie endet, sobald diese Aufgabe erfüllt ist. Der TV ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im übrigen gelten für die TV die gesetzlichen Bestimmungen."
Ich habe daraufhin eine Zwischenverfügung erlassen, da meiner Ansicht nach der TV nicht ohne Zustimmung der Erben in der Art und Weise über den Nachlassgegenstand Flst. 100 verfügen kann, wie er es hier vorhat, da dies dem Erblasserwillen eindeutig zuwiderläuft (vgl. § 2208 BGB), und die Genehmigung der Erben verlangt, beim minderjährigen Erben B dazu noch die familiengerichtliche Genehmigung.
Der Notar macht es sich jetzt einfach und stellt sich auf den Standpunkt, dass das TV-Zeugnis unbeschränkt erteilt wurde und ich als Grundbuchrechtspfleger daran gebunden bin, nachdem etwaige Verfügungsbeschränkungen im TVZ verlautbart werden müssten. Das widerstrebt mir, nachdem die Verfügung genau das Gegenteil dessen darstellt, was der Erblasser wollte. Zumal ich, wäre kein TV-Zeugnis erteilt worden, ja auch das Testament und etwaige Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis des TV am Grundbuchamt selbständig prüfen müsste.
Ganz neutral gefragt: Wie ist eure Meinung zu dem Ganzen? Wie würdet Ihr weiter verfahren?
Falls am Sachverhalt irgendwas zu ergänzen/bemängeln ist, bitte einfach sagen.
Grüße