Verfügungsverbot nach § 52 III FlurBG auf einer Teilfläche möglich?

  • Habe hier ein Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde auf Eintragung eines "Verfügungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Gemeinde X auf einer Teilfläche von ca. 6000 qm (s. Kartenauszug)" von einem Grundstück vorliegen.


    Weiß jemand, ob man an einer Teilfläche ein solches Verfügungsverbot eintragen kann?


    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Ja, sogar auf ideelle Anteile ist es möglich.

    Wingerter/Mayr Rn 9 zu § 52 FlurbG:

    Zitat

    Seit 1976 können Verzicht und Verfügungsverbot sich auch auf Grundstücksteile beschränken. Dies gilt sowohl für ideelle Anteile (eines Bruchteilseigentümers, vgl. § 747 BGB) wie für reale Teile. Reale Teile müssen textlich oder in einer ausdrücklich zum Bestandteil der Verzichtserklärung oder ihrer Annahme gemachten Karte genau bezeichnet werden (vgl. zur rechtsähnlichen Vormerkung BGH 6.10.1972 NJW 1972, 2270; 30.10.1970 DNotZ 1971, 95 zu offensichtlichen Fehlern).

    Einmal editiert, zuletzt von ISpeech (20. Oktober 2016 um 10:38) aus folgendem Grund: Quelle hinzugefügt

  • Im Grundbuch eingetragen als Alleineigentümer ist A. Dieser ist 1950 verstorben. Ein Erbspiegel ist mir nicht bekannt, sollten aber unzählige nachverstorbene Erben und Erbeserben vorhanden sein.
    Ersuchen auf Eintragung Verfügungsverbot gemäß § 52 Abs. 3 FlurbG liegt vor und zwar soll die Eintragung an 5678/9876 Anteil erfolgen.

    Kann ich das ohne vorherige Grundbuchberichtigung? Und wenn ja, wie soll die Eintragung dann aussehen?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Mir liegt ein Ersuchen in der in #1 genannten Weise vor. Das Verfügungsverbot soll auf einem Anteil von 15 m² eingetragen werden. Allerdings ist keine Karte beigefügt. Somit ist nicht ersichtlich, welcher Teil des Grundstücks betroffen ist. Nur eben, dass 15 m² betroffen sind.

    Geht das oder muss der Grundstücksteil durch Kenntlichmachung auf einer Karte zum Ersuchen genau definiert werden?

  • die Bezeichnung der Teilfläche muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

    Eine Karte ist da der sicherste Weg. Eine textliche Beschreibung des Teils kann auch genügen, wenn sich die Fläche dadurch zweifelsfrei bestimmen lässt.

    Nur die Aussage, dass 15qm betroffen sind reicht natürlich nicht.

  • Hallo zusammen,
    ich glaube, dass ich einfach total auf dem Schlauch stehe.Mir liegen zwei Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde zur Eintragung vonVerfügungsverboten gemäß § 52 FlurbG vor. Eingetragen ist einmal eineErbengemeinschaft besteht aus vier Erben und einmal eine Gesamthandsgemeinschaftbestehet aus 20 Mitgliedern. Abgefunden wurden aber nur zwei Personen  und das Verfügungsverbot soll nur an denAnteilen dieser zwei Miterben bzw. Gesamthandeigentümern eingetragen werden.Geht das überhaupt?

  • Gesamthandsgemeinschaft?? Welcher Art?

    M.E. bezieht sich § 52 FlurbG immer nur auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In einem der betroffenen Grundbücher wurden im Rahmen der Bodenreform 20 Parteien als Miteigentümer zur gesamten Hand eingetragen.

  • In einem der betroffenen Grundbücher wurden im Rahmen der Bodenreform 20 Parteien als Miteigentümer zur gesamten Hand eingetragen.

    Ich würde mir eher Gedanken machen, um was für ein Gemeinschaftsverhältnis es sich handelt. Zum Zeitpunkt der Eintragung galten das BGB und die GBO. Eine GbR kann es nicht sein. Eine Erbengemeinschaft ist es auch nicht.

    Dann komme ich zu dem Ergebnis, dass kein Verfügungsverbot möglich ist und du ein viel größeres Problem hast.

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