Abwesender mal erreichbar mal nicht!

  • Hier wurde vergangenes Jahr eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet, da der Miteigentümer (zu 1/3) nicht auffindbar war.
    Irgendwann wurde er im Laufe des Jahres auf einer Insel die zur Republik Palau gehört gefunden (mit Postfach und Faxnummer). Er meldete sich und die Pflegschaft wurde aufgehoben. Die Miteigentümer schickten alle Unterlagen unter Hinweis auf die notarielle Zustimmungserklärung.
    Er schickte daraufhin einen Zettel mit der Bitte das Geld an ihn zu überweisen, er stimmt zu. Keine notarielle Zustimmung!
    Jetzt ist er nach telefonischer Auskunft gegenüber einem weiteren Miteigentümer nicht mehr erreichbar, da er die Insel wechselt und keine feste Anschrift mehr hat. Keiner weiß, wohin er nun verschwunden ist. Anhand seiner verwirrten Schriftstücke wird davon ausgegangen, dass er ne Betreuung bräuchte- was nicht geht, da er ja nicht "da" ist!
    Die Miteigentümer wollen dringend verkaufen (viele Miterben einer großen Erbengemeinschaft- größter Anteil steht dem Abwesenden zu) da sie finanziell gravierend belastet sind. Die Käufer sind mit Rückzahlung der Finanzierungskredite belastet... die mangels Zustimmung zur Grundschuldbestellung nicht ausgezahlt werden. Ich weiß, das ist Risiko des Käufers, aber für das Hin und Her können die ja auch nichts.
    :confused:
    Jetzt liegt erneut der Antrag auf Anordnung der Abwesenheitspflegschaft vor. Ich würde gern anordnen um die Sache abzuschließen, darf aber eigentlich nicht, weil er nicht wirklich abwesend ist, nur hin und wieder. Aber wenn er erreichbar ist, wird er nicht tätig, weil er die Tragweite scheinbar nicht mehr begreift.
    Was meint ihr?

    Einmal editiert, zuletzt von Netti (20. Oktober 2016 um 11:36)

  • Aus meiner Sicht ein Fall für eine Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft.

    Es bestand Kontakt mit den anderen Beteiligten. Das dieser nun nicht gehalten wird, kann verschiedene Gründe haben. Der Wille des Betreffenden muss respektiert werden.

    Sofern die Antragsteller meinen, er könne eine Betreuung benötigen (sofern es so etwas auf der entsprechenden Insel gibt), müssten sie das bei den zuständigen Behörden beantragen.

  • Der Miteigentümer ist doch aber aktuell offenbar unbekannten Aufenthalts. Eine mögliche Motivation für sein Verhalten erscheint mir nach § 1911 BGB nicht relevant zu sein.

    Kann das Fürsorgebedürfnis nicht darüber angenommen werden, dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, wenn er grundlos die Mitwirkung an dem Verkauf der Immobilie verweigert?

  • Der Miteigentümer ist doch aber aktuell offenbar unbekannten Aufenthalts. Eine mögliche Motivation für sein Verhalten erscheint mir nach § 1911 BGB nicht relevant zu sein.

    Kann das Fürsorgebedürfnis nicht darüber angenommen werden, dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, wenn er grundlos die Mitwirkung an dem Verkauf der Immobilie verweigert?

    Kein Mensch muss seine Immobilie oder einen Anteil daran verkaufen.
    Der Gesetzgeber hat als Lösung die Versteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft geschaffen.

  • Der Miteigentümer ist doch aber aktuell offenbar unbekannten Aufenthalts. Eine mögliche Motivation für sein Verhalten erscheint mir nach § 1911 BGB nicht relevant zu sein.

    Kann das Fürsorgebedürfnis nicht darüber angenommen werden, dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, wenn er grundlos die Mitwirkung an dem Verkauf der Immobilie verweigert?

    Kein Mensch muss seine Immobilie oder einen Anteil daran verkaufen.
    Der Gesetzgeber hat als Lösung die Versteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft geschaffen.


    :daumenrau

  • Ich habe aus dem Grund auch Mal eine Abwesenheitspflegschaft aufgehoben. Die Dame (Miteigentümerin eines Grundstückes) lebte in den USA. Sie meldete sich oft telefonisch und quatschte alle zu. Sie war -aus meiner Sicht- gefunden und da. Also habe ich die Pflegschaft aufgehoben. Der andere Miteigentümer (geschiedener Ehegatte) hat dagegen Rechtsmittel eingelegt und ich wurde aufgehoben. Es liegt kein Identitätsnachweis vor, dass sie es wirklich ist...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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