Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich, was passiert mit den Kosten?

  • Beim Insolvenzgericht geht 2012 ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch den Nachlasspfleger ein. Aus dem Antrag geht hervor, dass der Schuldner lediglich Eigentümer einer ETW war, die er zuletzt selbst bewohnte. Auch nach dem Tod erfolgte keine Vermietung. Im übrigen war der Erblasser bis auf ein Sparguthaben von € 260,00 vermögenslos. Auf Anregung des Nachlasspflegers hatte sich die Bank Z bereit erklärt einen Verfahrenskostenvorschuss von 5.000,00 € zu leisten, damit die ETW im eröffneten Verfahren verwertet werden kann. Hintergrund war, dass man für den Fall, dass keine I.E. erfolgt befürchtete ewig zu warten bis schlimmstenfalls der Fiskus erbt, wodurch die freihändige Veräußerung schwierig und sehr langwierig wird.

    Richter X beim AG Y ordnet im Jahr 2012 in einem Nachlassinsolvenzverfahren Sicherungsmaßnahmen an. Diese verursachen Kosten von € 1.368,50. Meine Frage kann ich hier (noch) Ansprüche gegen das Gericht geltend machen?

    Zunächst hätte natürlich seinerzeit die Bank gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen vorgehen müssen. Hat sie nicht, klar. Aber, ist nicht auch ein Richter verpflichtet nicht sinnlos Kosten zu verursachen? Hier war es klar, dass keine sicherungsbedürftige Masse vorhanden ist. Bestätigt sogar der Insolvenzverwalter (auf ausdrückliches Nachfragen).

    Ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB wäre allerdings wohl auch verjährt. Strafrechtliche Untreue?

    So recht fällt mir nichts ein, was noch passen könnte.

  • Gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt., InsO mit Zahlungsverbot, § 23 Abs. 1 S. 3 InsO, Verwertungsverbot für die Gläubiger bzgl. Gegenständen die zur Fortführung benötigt werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO und Untersagung der Zwangsvollstreckung.

    Wo sind denn die Kosten angefallen?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • ich mach ja auch nicht alles richtig, aber dies ist ein Beispiel insolvenzgerichterlicher Unfähigkeit !

    "Gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt., InsO mit Zahlungsverbot, § 23 Abs. 1 S. 3 InsO, Verwertungsverbot für die Gläubiger bzgl. Gegenständen die zur Fortführung benötigt werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO und Untersagung der Zwangsvollstreckung."

    Aber einmal genau:

    also dem Verstorbenen wird verboten, zu zahlen, oki, wer es mit voodo hat oder bar der Kenntnisse der Aufgaben eines Nachlasspflegers ist (welcher nach Antrgstellung ohne Haftungsgefahr wohl kaum noch Zahlungen vornehmen dürfte)

    also der Nachlasspfleger hat vorgetragen, einen Geschäftsbetrieb fortzuführen, oki, dann wäre diese Anordnung mit Sequestration geboten (ohne Quatsch: hatte ich schon; war aber hier wohl nicht indiziert ").

    eine Vollstreckungseinstellung kann auch isoliert - sprich: ohne Einsetzung eines vorläufigen Verwalters - ergehen

    Ich frage mich grade, warum dieses Gericht nicht noch sachverständig hat prüfen lassen, ob der Kostenvorschuss zur Massekostendeckung hinreichend ist

    Sanierungstaktische Sitzverlegungen kommen nicht von ungefähr :D

    aber zurück zur Eingangsfrage: "Untreue" ? so soll die denn bitte her kommen ?
    Zur Amtshaftung: den Verjährugnseintritt sehe ich hier noch nicht. Der vorschussgebende Gläubiger ist immho nicht rechtsbehelfsbefugt hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen. Hier stellt sich die Frage, wann denn der Schaden eingetreten ist: mit Anordnung der Sicherungsmaßnahme oder erst mit der Vergütungsfestsetzung oder erst mit der Abrechnung des Kostenvorschusses.... ja da bieten sich Spielräume :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich berichte mal was daraus wird, ich habe den Sachverhalt so kurz zusammengefasst und ans Gericht geschickt und dumm gefragt, warum denn damals kostenverursachende Maßnahmen im Sinne der §§ 21ff InsO angeordnet wurden. Bin mal gespannt ob Antwort kommt und wie begründet wird.

    Bezüglich des Schadens könnte man evt. durchaus argumentieren. Immerhin verjährt ja auch der Anspruch des Verwalters auf die vorl. Vergütung nicht mit dem Ende der Sicherungsmaßnahmen.

  • Ich berichte mal was daraus wird, ich habe den Sachverhalt so kurz zusammengefasst und ans Gericht geschickt und dumm gefragt, warum denn damals kostenverursachende Maßnahmen im Sinne der §§ 21ff InsO angeordnet wurden. Bin mal gespannt ob Antwort kommt und wie begründet wird.

    Bezüglich des Schadens könnte man evt. durchaus argumentieren. Immerhin verjährt ja auch der Anspruch des Verwalters auf die vorl. Vergütung nicht mit dem Ende der Sicherungsmaßnahmen.

    ??? Der Vergütunsanspruch verjährt m.E. nach allgemeiner Verjährungsregelung; Beginn: mit Ende der Tätigkeit !

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  • Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des VIV ist bis zur Beendigung des Verfahrens gehemmt, IX ZB 195/09

    Beendigung der Tätigkeit dürfte vorliegend doch wohl mit Aufhebung der Sequestration gewesen sein. Die Frge der Verfahrensbeendigung spielt hier keine Rolle.

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