Beim Insolvenzgericht geht 2012 ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch den Nachlasspfleger ein. Aus dem Antrag geht hervor, dass der Schuldner lediglich Eigentümer einer ETW war, die er zuletzt selbst bewohnte. Auch nach dem Tod erfolgte keine Vermietung. Im übrigen war der Erblasser bis auf ein Sparguthaben von € 260,00 vermögenslos. Auf Anregung des Nachlasspflegers hatte sich die Bank Z bereit erklärt einen Verfahrenskostenvorschuss von 5.000,00 € zu leisten, damit die ETW im eröffneten Verfahren verwertet werden kann. Hintergrund war, dass man für den Fall, dass keine I.E. erfolgt befürchtete ewig zu warten bis schlimmstenfalls der Fiskus erbt, wodurch die freihändige Veräußerung schwierig und sehr langwierig wird.
Richter X beim AG Y ordnet im Jahr 2012 in einem Nachlassinsolvenzverfahren Sicherungsmaßnahmen an. Diese verursachen Kosten von € 1.368,50. Meine Frage kann ich hier (noch) Ansprüche gegen das Gericht geltend machen?
Zunächst hätte natürlich seinerzeit die Bank gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen vorgehen müssen. Hat sie nicht, klar. Aber, ist nicht auch ein Richter verpflichtet nicht sinnlos Kosten zu verursachen? Hier war es klar, dass keine sicherungsbedürftige Masse vorhanden ist. Bestätigt sogar der Insolvenzverwalter (auf ausdrückliches Nachfragen).
Ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB wäre allerdings wohl auch verjährt. Strafrechtliche Untreue?
So recht fällt mir nichts ein, was noch passen könnte.