Darlehen der Betreuten für Miterben, welcher gleichzeitig Testamentsvollstrecker ist

  • Hallo!
    Ich habe mittlerweile einen Knoten im Hirn. Vielleicht kann jemand helfen, dies zu lösen.

    Folgender Sachverhalt in Kürze liegt vor:

    Die Betreute ist im Rahmen eines klassischen Behindertentestaments, gemeinsam mit ihrer Mutter und den 2 Geschwistern Erbe geworden. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet. Es liegt eine ImmobilienGBR, sowie eine VerwaltungsGmbH vor. Bargeld ist nicht in Massen vorhanden

    Die Schwester ist gleichzeitig Betreuerin
    Der Bruder ist Testamentsvollstrecker

    Nunmehr hat die Betreuerin=Schwester dem Bruder (=TV) ein Darlehen in Höhe von 4.800,- € gewährt. Das Geld wurde offensichtlich von einem Konto aus dem Nachlassvermögen entnommen.
    Bereits in den Jahren vor dem Erbfall wurden entsprechende Darlehen seitens der Eltern an den Sohn für Bauvorhaben gewährt.

    Es stellen sich nunmehr folgende Fragen:

    - Durfte die Betreuerin überhaupt den Darlehensvertrag abschließen (Genehmigungsbedürftigkeit bleibt erstmal aussen vor)? Es handelt sich doch um das Vermögen, welches der Testamentvollstrecker verwaltet.

    - Wenn der Testamentvollstrecker den Darlehensvertrag hätte unterschreiben müssen, läge doch eindeutig ein Vertretungsausschluss vor, oder?


    Hoffe auf Hilfe! Ich hasse diese Behindertentestamente! Uns Testamentsvollstrecker! UND Miterben!

  • Wenn sich die Betreute schuldrechtlich durch einen Darlehensvertrag zur Darlehensgewährung verpflichtet, dann hat das mit dem Nachlass nichts zu tun, sondern die Verpflichtung zur Darlehensgewährung wird allenfalls durch die Hingabe von Geldern erfüllt, die der Verwaltung des TV unterliegen. Es war demnach zutreffend, dass der Darlehensvertrag für die Darlehensgeberin durch deren Betreuerin geschlossen wurde und der Bruder (und zwar persönlich und nicht als TV) auf der anderen Vertragsseite als Darlehensnehmer handelte. Der Darlehensvertrag bedurfte nach § 1811 BGB lediglich allerdings lediglich einer Innengenehmigung. § 1822 Nr. 8 BGB ist nicht einschlägig, weil hierfür Voraussetzung wäre, dass die Betreute nicht Darlehensgeberin, sondern Darlehensnehmerin ist.

    Der Darlehensvertrag ist somit materiell wirksam und die Hingabe der Gelder in Erfüllung des Darlehensvertrages bedurfte keiner Genehmigung, wenn es sich um der Betreuten zustehende Nachlassgelder handelte, die der Verwaltung des TV unterliegen (§ 1812 BGB somit nicht einschlägig). Das Verbot des Selbstkontrahierens war insoweit schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem wirksamen Darlehensvertrags handelte. Es kommt also nicht darauf an, ob der TV vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist (was der Sachverhalt bislang offen lässt). Ebenso ohne Belang ist, ob eine TV für den gesamten Nachlass oder - was zu vermuten steht - lediglich eine Erbteils-TV zu Lasten des Erbanteils der Betreuten vorliegt.

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