Reisekosten Partei - ohne Erscheinen im Termin

  • Hallo,

    ich habe hier eine etwas kuriose Akte.

    Zum Termin waren Ast und AG geladen, persönliches Erscheinen war angeordnet.
    Im Termin waren jeweils nur die RAe da, denn
    - beim ASt ist der Zug ausgefallen
    - der AG ist versehentlich in den falschen Zug gestiegen
    Beide sollten später kommen, laut Rücksprache mit der zuständigen Richterin waren sie aber dann doch nicht da.
    Beide haben VKH.


    Jetzt reicht der RA d. AGs einen Kostenerstattungsantrag für die Mandantschaft ein und beantragt, wiefolgt zu erstatten:

    1. Taxikosten von Kaff A (Wohnort d. AGs) nach Kaff B 33,00 €
    2. Zugkosten von Kaff B zum Prozessort 6,20 €
    3. Kfz-Kosten von Prozessort nach Kaff A 12,50 €

    von Kaff A zum Prozessort gibt es tatsächlich keine öffentlichen Verkehrsmittel.

    Ich bin versucht, den Antrag zurückzuweisen, da d. AG ja gerade nicht zum Termin angereist ist sondern (böse gesagt) in der Weltgeschichte umher gegondelt ist.
    Wenn ein Zug ausfällt, wie beim ASt, ist das höhere Gewalt, dafür kann die Partei ja nix, aber selber in den falschen Zug zu steigen ist für mich eigentlich eigene Blödheit, für die die Landeskasse nichts kann.
    Im Zöller wird (zu § 91, Rn. 13, "Reisekosten a) der Partei") auch immer nur von Kosten für die Teilnahme am Termin geschrieben...

    Als zweite Idee hatte ich überlegt, die fiktiven Reisekosten zum Termin zu erstatten?
    Da wäre ich mir aber nicht sicher, welche Höhe ich nehmen soll. Denn aufgrund der Rückfahrt, die ja angeblich wohl mit einem Kfz erfolgt ist, frage ich mich, ob die Partei denn nun doch ein Auto hat (in den VKH-Unterlagen steht nichts drin)!? Oder wurde sie von jemandem mitgenommen? Und, wenn sie ein eigenes Auto hat, wieso hat sie es nur für die Rückfahrt benutzt? Stand es etwa am Ort des Gerichts!? :D

    Fragen über Fragen...Hat jemand eine gute Idee?^^

    Viele Grüße und danke schonmal im Voraus,
    Zahira

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  • Sollen die Reisekosten Teil der PKH-Kosten sein? Die werden doch nur erstattet, wenn sich der Bedürftige die Fahrt nicht leisten kann. Das halte ich bei den angegebenen Beträgen für zweifelhaft. Zudem sollte der Antrag vorher gestellt werden. Da gibts doch diese Verwaltungsvorschrift.

    Ok, ohne öffentliche Anbindung müsste auch Taxi drin sein. Aber eigene Kfz-Kosten? Zudem wenn die Partei gar nicht vor Ort war?

  • Jetzt reicht der RA d. AGs einen Kostenerstattungsantrag für die Mandantschaft ein und beantragt, wie folgt zu erstatten:

    Geht es hier um die Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen Gegner (also um Kosten nach § 80 S. 2 FamFG oder § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO i. V. m. dem JVEG) oder ...

    Sollen die Reisekosten Teil der PKH-Kosten sein?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Geht es hier um die Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen Gegner (also um Kosten nach § 80 S. 2 FamFG oder § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO i. V. m. dem JVEG) oder ...

    Sollen die Reisekosten Teil der PKH-Kosten sein?

    Es geht wohl um die Erstattung im Rahmen der VKH, ein Hinweis auf die Gegenpartei ist dem Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen^^ Und das Verfahren ist auch noch nicht beendet, KGE gibts also noch nicht.


    Da gibts doch diese Verwaltungsvorschrift.

    Hm, habe mir diese gerade mal durchgelesen, bin aber am zweifeln, ob die bei VKH anzuwenden ist. Da steht ja unter Nr. 1: "Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bleiben unberührt."


    Sollen die Reisekosten Teil der PKH-Kosten sein? Die werden doch nur erstattet, wenn sich der Bedürftige die Fahrt nicht leisten kann. Das halte ich bei den angegebenen Beträgen für zweifelhaft.


    Aber die VKH-Bewilligung wird doch gerade erteilt, weil er sich die Verfahrenskosten nicht leisten kann ( zu denen nach § 91 ZPO ja grundsätzlich auch seine notwendigen Reisekosten gehören).


    Zudem sollte der Antrag vorher gestellt werden.


    Ja, sollte wohl eigentlich vorher passieren, aber: "1.3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird."
    Also gehts wohl notfalls auch später.


    Hilfreich an sich finde ich aber:
    "1.1.6 Fällt der Grund der Reise weg oder erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, ist die zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder die Reiseentschädigung zurückzufordern. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird."

    Das könnte ich ja ggf. als Argumentationshilfe nutzen...

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  • Im Rahmen der VKH-Vergütung können keine Reisekosten der Partei erstattet werden. Diese deckt die Gebühren und Auslagen des beigeordneten Rechtsanwaltes ab.

    Nicht umsonst existiert die von Adora Belle erwähnte Verwaltungsvorschrift.

    (Bin jetzt nicht auf dem aktuellen Stand, aber früher gab es die Reisekosten (Fahrkarte!) für die Partei nur in Extremfällen, jedenfalls nicht bereits weil PKH bewilligt wurde. Trotz dieser kann ja die PKH-Partei bis 2.600,- € auf dem Konto haben und die Fahrkarte locker selbst bezahlen können.)

  • Hm, ok...
    wie ist denn dann Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 122 ZPO zu verstehen?:

    "IV) Reiseentschädigungen der Partei sind in § 122 I nicht erwähnt, rechnen aber nach KV 9008 zu den gerichtl Auslagen, wenn sie durch eine gerichtl Maßnahme veranlasst worden sind (Rostock FamRZ 2003, 1396; Bdb FamRZ 2004, 708). Aus dem Zweck der PKH, einer mittellosen Partei vollen Rechtsschutz zu gewähren, folgt das Gebot der analogen Anwendung des § 122 I Nr 1 auf solche Aufwendungen der Partei (BGHZ 64, 139; München Rpfleger 85, 165; Hamm JurBüro 82, 1406; Bamberg JurBüro 89, 1285; Nürnberg FamRZ 98, 252). Eine ausdrückl Erwähnung im Bewilligungsbeschluss ist nicht erforderl (Bamberg JurBüro 87, 249; Nürnberg aaO). Jedenfalls hat die Partei Anspruch auf die Bewilligung einer Reiseentschädigung, wenn sie persönl geladen worden oder ihr Erscheinen notwendig ist u sie die Kosten nicht zusätzl neben etwaigen Monatsraten aufbringen kann (BGHZ 64, 139; Bdb FamRZ 2014, 58; mwN 30. Aufl)..."

    (Ich befinde mich übrigens im OLG-Bezirk Rostock (s. 2. Zeile)...da ging es allerdings um Kosten der Partei für Fahrten zum Verfahrenspfleger.)


    Aber gut, dann werde ich den Anwalt mal anschreiben und ihm das so mitteilen. Und gleich noch fragen, woher denn die Bedürftigkeit der Partei rührt, die diese Kosten ja offenbar verauslagen konnte.

    Was für Nachweise verlangt ihr da? Einfach einen aktuellen Kontoauszug? Und bei wie viel Geld macht ihr die Grenze?

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  • So, ich versuche es jetzt mal mit folgender Zwischenverfügung:


    Sehr geehrter Herr RA XY,

    in obigem Verfahren haben Sie die Erstattung der Reisekosten d. AG aus der Staatskasse beantragt. Dem Antrag kann derzeit und voraussichtlich auch in Zukunft nicht entsprochen werden. Einer antragsgemäßen Entscheidung stehen folgende Hindernisse entgegen:

    1. Eine Erstattung kommt allenfalls nach der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) in Betracht; sie wird hiernach einer mittellosen Partei gewährt.
    Als mittelos wird jemand definiert, der die Reisekosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.

    Da die Partei hier die Kosten erst nachträglich geltend macht, wird gebeten, die Mittellosigkeit entsprechend glaubhaft zu machen, da derzeit davon ausgegangen werden muss, dass die Partei die Kosten offenbar aufbringen konnte.

    2. Es liegen keine Belege für die Taxi- und Zugkosten vor. Um Nachreichung wird ggf. gebeten.

    3. Es wird ebenfalls um Erläuterung der in Ansatz gebrachten Beträge gebeten. Es erschein hier äußerst befremdlich, dass d. AG mit Taxi und Zug angereist sein will, für den Rückweg dann aber angeblich ein eigenes KfZ genutzt hat. Stand dieses [am Ort des Prozessgerichts] bereit?

    4. Unabhängig hiervon bleibt jedoch festzustellen, dass d. AG zum Termin am 00.00.2016 gerade nicht erschienen ist. Bei einer vorab gewährten Reisekostenerstattung (etwa in Form eines Reisegutscheins oder durch Bereitstellung der entsprechenden Zugfahrkarte) regelt die oben benannte VwV folgendes:

    „1.1.6 Fällt der Grund der Reise weg oder erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, ist die zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder die Reiseentschädigung zurückzufordern. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird.“

    Bei nachträglicher Beantragung muss das Fernbleiben d. AG's folglich konsequenterweiser dazu führen, dass eine Erstattung der Reisekosten nicht erfolgen kann.

    Es wird daher um Klarstellung bzw. Antragsrücknahme binnen vier Wochen gebeten.

    MfG


    Mal gucken, was der Anwalt mir dazu vorträgt, ich bin gespannt :teufel:

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (26. Oktober 2016 um 12:32) aus folgendem Grund: einen Namen vergessen zu entfernen

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