Der Schuldner hat einen Beschluss des Prozessgerichts über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorgelegt. Eingereicht wurde eine beglaubigte Abschrift (im Hinblick auf § 317 Abs. 2 ZPO). § 775 Abs. 2 ZPO verlangt jedoch eine Ausfertigung. Reicht die beglaubigte Abschrift dennoch aus ? Vom Gesetzeswortlaut wohl nicht.
§ 775 Nr. 2 ZPO/begl. Abschrift ?
-
-
sehe ich genauso und verlange Ausfertigung (kam noch immer problemlos)
-
Dem würde ich mich anschließen
-
Dito.
Hätte es der Gesetzgeber anders gewollt, hätte er es mit ändern können, als er die ZPO dahingehend geändert hat, dass es eine Ausfertigung nur auf Antrag gibt.
-
"Eine Ausfertigung und nicht allein eine Abschrift ist zudem erforderlich, wenn mit ihr die Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eine Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung erreicht werden soll, die aus einem anderen Titel vorgenommen wird (§ 775 Nummer 1 und 2)."
So ausdrücklich die Begründung zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, Bundestags-Drucksache 17/12634 Seite 30.
-
M.E. ist der Gesetzeswortlaut diesbezüglich doch eindeutig. Sowohl § 775 Nr. 1 ZPO als auch § 775 Nr. 2 ZPO sprechen ausdrücklich von Ausfertigung nicht von beglaubigter Abschrift.
-
Vielen Dank für die Antworten, schönes Wochenende.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!