In der Praxis kommt es ja häufig vor, dass der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, was inzwischen auch öfter durch abgegebene Drittauskünfte ans Tageslicht kommt.
Will man als Gläubiger eine Strafanzeige stellen ist es üblich, dieser eine Abschrift der Vermögensauskunft und der Drittauskunft beizufügen (bzw. diese wird später von der Staatsanwaltschaft angefordert).
Aber ist das überhaupt zulässig? In § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO heißt es bezüglich der VA: "Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen."
Gleiches gilt für die Drittauskünfte, § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Das Stellen einer Strafanzeige betrifft - zumindest unmittelbar - keine Vollstreckungszwecke, sodass die Verwendung für eine Strafanzeige eigentlich unzulässig wäre, es sei denn man kommt über eine Auslegung oder teleologische Reduktion zu einem anderen Ergebnis.
Die Gesetzgebungsmaterialien sind hinsichtlich der Frage der Weitergabe der Daten an die StA wenig ergiebig, es heißt dort lapidar: "Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren." (BR-Drs. 304/08, S. 48).
Auch die Kommentierung (Zöller, Musielak, MüKo, Saenger, Prütting/Gehrlein, Beck-OK) gibt zu dieser Frage leider nichts her.
Mein einziger Anhaltspunkt, der für eine teleologische Reduzierung dieser Norm spricht ist, dass die Staatsanwaltschaft die Vermögensverzeichnisse theoretisch selbst abrufen kann (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO) und sie im Übrigen auch über ein Auskunftsverlangen an den Gerichtsvollzieher gemäß § 161 StPO an die Daten kommen könnte. Das zeigt, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Durchbrechung des Schutzzweckes des Datenschutzes für zulässig hält.
Was meint ihr?
Gruß
DD