Strafanzeige falsche eidesstattliche Versicherung - Belege?

  • In der Praxis kommt es ja häufig vor, dass der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, was inzwischen auch öfter durch abgegebene Drittauskünfte ans Tageslicht kommt.

    Will man als Gläubiger eine Strafanzeige stellen ist es üblich, dieser eine Abschrift der Vermögensauskunft und der Drittauskunft beizufügen (bzw. diese wird später von der Staatsanwaltschaft angefordert).

    Aber ist das überhaupt zulässig? In § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO heißt es bezüglich der VA: "Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen."

    Gleiches gilt für die Drittauskünfte, § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO.

    Das Stellen einer Strafanzeige betrifft - zumindest unmittelbar - keine Vollstreckungszwecke, sodass die Verwendung für eine Strafanzeige eigentlich unzulässig wäre, es sei denn man kommt über eine Auslegung oder teleologische Reduktion zu einem anderen Ergebnis.

    Die Gesetzgebungsmaterialien sind hinsichtlich der Frage der Weitergabe der Daten an die StA wenig ergiebig, es heißt dort lapidar: "Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren." (BR-Drs. 304/08, S. 48).

    Auch die Kommentierung (Zöller, Musielak, MüKo, Saenger, Prütting/Gehrlein, Beck-OK) gibt zu dieser Frage leider nichts her.

    Mein einziger Anhaltspunkt, der für eine teleologische Reduzierung dieser Norm spricht ist, dass die Staatsanwaltschaft die Vermögensverzeichnisse theoretisch selbst abrufen kann (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO) und sie im Übrigen auch über ein Auskunftsverlangen an den Gerichtsvollzieher gemäß § 161 StPO an die Daten kommen könnte. Das zeigt, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Durchbrechung des Schutzzweckes des Datenschutzes für zulässig hält.

    Was meint ihr?

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die strafbewehrte Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Vermögensauskunft dient unmittelbar Vollstreckungszwecken, da hierdurch eine höhere Verlässlichkeit hinsichtlich der Angaben gewährleistet ist. Mit dieser Strafbewehrung ist aber untrennbar verbunden, dass die Strafandrohung nicht leer läuft sondern der Gläubiger auch eine entsprechende Strafanzeige stellen kann.

    Für eine entsprechende Strafanzeige muss ich zwingend Daten aus der Vermögensauskunft verwenden, da ich sonst die Straftat gar nicht darlegen und damit auch keinen ausreichenden Verdacht einer Straftat erzeugen kann, der die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen berechtigt.

    Somit sehe ich die Angabe von Daten aus der Vermögensauskunft hier als zulässig an.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Danke Exec.

    Knackpunkt deiner Argumentaion erscheint mir aber folgender Satz: "Für eine entsprechende Strafanzeige muss ich zwingend Daten aus der Vermögensauskunft verwenden, da ich sonst die Straftat gar nicht darlegen und damit auch keinen ausreichenden Verdacht einer Straftat erzeugen kann, der die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen berechtigt."

    Denn die Staatsanwaltschaft ist auch im Rahmen der Prüfung des Anfangsverdachts zur Vorermittlung (wozu m.E. auch die Beiziehung der Handakten sowie der Zugriff auf die zentral abgelegten Vermögensauskünfte gehört) befugt (Meyer-Goßner, § 152 StPO Rn. 4a). Auch heißt "Anfangsverdacht" ja lediglich, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Straftat vorliegt.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Meiner Auffassung nach geht es um das "Daten nutzen", was ja wohl im datenschutzrechtlichen Kontext weit auszulegen ist. Erstatte ich eine Strafanzeige wegen einer unrichtigen/unvollständigen Vermögensauskunft, ist das bereits eine Nutzung der Daten aus der Vermögensauskunft - ohne deren Kenntnis ich ja überhaupt nicht darauf käme. Selbst wenn ich nur schreiben "Ich erstatte gegen Herrn XY eine Anzeige wegen einer falschen Eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Vermögensauskunft vom 11.11.11.".

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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