Abwesenheitspflegschaft - Verweisung an das Betreuungsgericht?

  • Hallo Forum,

    ich habe eine relativ umfangreiche und verzwickte Nachlasssache.
    Für einen Beteiligten habe ich als Nachlassgericht einen Abwesenheitspfleger bestellt. Hiergegen wurde eine Beschwerde eingereicht mit der Begründung, dass der Beschluss weder zulässig noch begründet sei. Völlig zutreffend erscheint mir, dass ich hier als unzuständiges Gericht gehandelt habe, da es sich bei einer Abwesenheitspflegschaft um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache handelt. Ich bin aber immernoch der Meinung, dass mein Beschluss grundsätzlich begründet ist. Es besteht hier meiner Meinung nach ein Bedürfnis für eine Abwesenheitspflegschaft.
    So- was tun? Der Beschwerde abhelfen und die Sache an das zuständige Betreuungsgericht verweisen? Es kann doch erneut (dieses Mal vom zuständigen Gericht ;)) über die Sache entschieden werden oder?
    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Wenn der Erbe unbekannt ist, dann kannst du als Nachlassgericht einen Nachlasspfleger oder Teilnachlasspfleger bestellen.

    Wie du dazu kommst, als unzuständiges Gericht bewusst eine Abwesenheitspflegschaft anzuordnen, kann ich nicht nachvollziehen. Den Beschluss aufheben würde ich also auf jeden Fall.

    Noch hinzu kommt aber, dass in Nachlassverfahren nur in ganz speziellen Fällen (z.B. Erbe hat angenommen und dann ist er unbekannten Aufenthaltes) eine AP angeordnet werden kann. Man kann nicht einen AP als Vertreter des Erben in den ES aufnehmen, wenn nicht sicher ist, dass der Abwesende die Erbschaft angenommen hat und damit auch wirklich Erbe wurde.

    Siehe dazu auch hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…nachlasspfleger

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (21. Oktober 2016 um 12:29)

  • Vielen Dank für eure Antworten.
    Allerdings habe ich versucht mit meiner Frage eine Lösung des "Problems" zu diskutieren und nicht wie es überhaupt dazu kam.

  • Um eine Lösung bieten zu können, müssen wir aber den Sachverhalt kennen.

    Möglicherweise ist die Bestellung des Abwesenheitspflegers aufzuheben und ein (Teil-)Nachlasspfleger zu bestellen. Ich schließe mich da den Ausführungen von TL an. Ich habe hier auch eine Teilnachlasspflegschaft laufen, weil ich grundsätzlich weiß, welche Person Miterbe ist, diese Person ist jedoch unbekannten Aufenthalts und hat bisher nicht das Erbe angenommen.

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