Hallo zusammen,
ich habe hier ein "Erbstück" auf dem Tisch...und zwar wurde im August 2013 ein Antrag gem. § 11 RVG gestellt. Weiter wurden im August die Zustellungsauslagen bei der Antragstellerin angefordert. Diese wurden jedoch nicht bezahlt, weshalb im Dezember 2013 ein entsprechender Festsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG erlassen wurde.
Im September 2016 wurden die Zustellungauslagen von 3,50€ bezahlt und der Beschluss zugestellt.
Nunmehr legt der neue PV der zahlungspflichtigen Partei Beschwerde ein und begründet diese damit, dass der Vergütungsanspruch verjährt/verwirkt sei.
Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses.
Sind das nun Einwendungen gem. § 11 Abs. 5 RVG, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden? Und greift § 11 Absatz5 noch im Beschwerdeverfahren...oder wie seht ihr das??? Ich bin echt etwas planlos in dieser Sache...
Vielen Dank schon im Voraus