Es wurden folgende Urkunden mit dem Notarantrag, die GmbH & Co. KG als Erwerberin einzutragen, eingereicht:
1. Auflassung von Grundstücken eines Alleineigentümers an eine GbR, bestehend aus dem Grundstückseigentümer und weiteren 3 Gesellschaftern (mit Bewilligung undAntrag der Eintragung in der Urkunde)
2. Beitritt eines weiteren Gesellschafters (GmbH) und Umwandlung der GbR in GmbH & Co. KG
3. Urkunde, in welcher die Notarmitarbeiterin auftritt und erklärt, unter Bezugnahme auf die Vollmacht in der unter 2. genannten Urkunde für die ursprünglichen 4 Gesellschafter der GbR und die GmbH & Co. KG zu handeln. Die Urkunde enthält nur die Erklärung, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Grundstücke von dem Alleineigentümer auf die GmbH & Co. KG übergehen (mit Bewilligung / Antrag).
Die Vollmacht befugt zur Abgabe von Erklärungen/Bewilligungen/Anträgen (materiell- und formellrechtlicher Art) zur Ergänzung oder Änderung dieser Urkunde (= der unter 2. aufgeführten Urkunde), der Bezugsurkunde (= der unter 1. aufgeführten Urkunde), soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.
Da die Eigentumswechsel von dem Alleineigentümer auf die GmbH & Co. KG erfolgen soll, ist entsprechende Auflassung erforderlich.
Die Notarmitarbeiterin gibt die Auflassung zwar auch für weitere Gesellschafter ab, aber das dürfte unbeachtlich sein.
Allerdings wurde in der 1. Urkunde an die GbR veräußert und nun wird unter Bezugnahme auf die Mitarbeitervollmacht die Auflassung an die GmbH & Co. KG erklärt.
Die Einschränkung in der Vollmacht „soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind“ soll wohl nicht wirklich eine Einschränkung sein, sondern mit der Verwendung des „zweckdienlich“ ein Freibrief.
Das Grundgeschäft ist doch auch ein anderes,oder ? Wenn man von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen würde, genügt dann die pure Auflassung ?
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In der unter 2. genannten Urkunde erfolgt der Beitritt der GmbH in die GbR und dann die Umwandlung in die GmbH & Co. KG. Bei der Bezeichnung der Beteiligten sind die bisherigen Gesellschafter und die GmbH aufgeführt.
Die Vollmacht für die Notarmitarbeiterin wurde in dieser Urkunde von „den Beteiligten“ erteilt.
Da in dieser Urkunde die Umwandlung erfolgt, war ich davon ausgegangen, dass die Vollmacht auch von der GmbH & Co. KG erteilt ist, auch wenn sie im Anfangsteil der Urkunde bei den Erschienenen nicht angegeben ist.
Im Nachgang zu seinem Antrag hat der Notar jedoch noch eine Urkunde eingereicht, in welcher der Geschäftsführer der GmbH erklärt, alle Erklärungen in der unter 2. aufgeführten Urkunde auch als Geschäftsführer der Komplementärin für die KG abgegeben zu haben.
Vorsorglich genehmigt er die Erklärungen in 2. nach.
Folgt man der Ansicht, dass die GmbH & Co. KG als Erschienene in dem Vertrag hätte aufgeführt sein müssen, um die Mitarbeitervollmacht erteilen zu können, dann dürfte die nachträgliche Erklärung des Geschäftsführers doch nur dazu führen, dass künftige Erklärungen der Bevollmächtigten gedeckt sind, aber nicht die Erklärung, welche sie bereits abgegeben hat.
Und dies unabhängig davon, ob man von der Bestätigung der Vollmacht ausgeht oder die Nachgenehmigung für erforderlich hält.
Oooder ?