Widerspruch gegen Eintragungsanordnung Vollstreckungsauftrag zurückgenommen

  • Huhu,

    ich hab einen Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung. Eintragungsanordnung ist wegen Nichterscheinens zum Termin ergangen.
    Grundlage der Vollstreckung war eine Vollstreckungsverfügung der Gerichtskasse.

    Nun hat die Gerichtskasse nach Ergehen der Eintragungsanordnung die Vollstreckung einstweilen eingestellt und im Laufe des weiteren Verfahrens hat die Gerichtsvollzieherin den Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen angesehen.

    Hierdurch fällt doch aber nicht der Grund für die Eintragungsanordnung weg, oder? Schuldner ist nicht zum Termin erschienen.
    Ein Eintragungshindernis liegt auch nicht vor.

    Die Gerichtskasse hat in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch geschrieben, dass aufgrund der Rücknahme die Rechtsgrundlage für die Eintragungsanordnung weggefallen sei.
    Das sehe ich aber nicht so.

    Die Eintragung wird ja nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgenommen, sondern dient dem Zweck des Schuldnerverzeichnisses, als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person (LG Bückeburg, Beschluss v. 29.8.2013 – 4 T 58/13 –, juris; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 882 c Rn. 1).
    Die Eintragung hat entsprechend im Interesse der Allgemeinheit stattzufinden. Somit ist unabhängig von der Rücknahme oder Ruhendstellung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen des § 882 c Abs. 1 ZPO vorliegen. ( vgl. https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI3453616.html)

    Sieht das jemand anders?

    Liebe Grüße

  • Ich teile deine Auffassung - durch die Rücknahme dürfte der Eintragungsgrund nicht (nachträglich) wegfallen sein, das EAO-Verfahren und damit auch die Entscheidung des GVZ, ob eingetragen wird oder nicht, unterliegt nicht der Disposition des Gläubigers. Vgl. auch Begründung zu Art. 1 Nr. 16 EuKoPFVODG (Änderung von § 882c ZPO), das demnächst im BGBl. verkündet wird. Vorzeitige Löschung daher m.E. nur unter den Voraussetzungen des § 882e Abs. 3 ZPO.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Artikel 1 - soweit Reparaturgesetz - des EuKoPfVODG ist bereits am 26.11.2016 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I 2016 Nr. 55 vom 25.11.2016, S. 2591).

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