Pfändung verschl. AE auf Grund Eröffnungsbeschluss

  • Hallo liebe Kollegen /-innen,

    da die Suchfunktion leider nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, wende ich mich nun vertrauensvoll an euch :)

    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses durch den Insolvenzverwalter, mit den anscheinend das verschleierte Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners gepfändet werden soll.
    Im Antrag wurde als Gläubiger der Insolvenzverwalter und als Schuldner Frau X angegeben. Als Vollstreckungstitel wurde eine vollstr. Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschluss über das Vermögen des Ehemannes der Frau X vorgelegt. Drittschuldner ist eine GmbH, die vertreten wird durch die Schuldnerin Frau X als Geschäftsführerin. Gepfändet werden soll der Anspruch A, also Arbeitseinkommen. Als Hauptforderung wurde ein Betrag von 12.806,55 € angegeben. Außerdem wurde die Nichtberücksichtigung des Ehegatten gem. § 850c Abs. 4 ZPO beantragt.

    Als Anlage zum Antrag war dann noch ein Ergänzungsschreiben beigefügt, aus dem sich ergibt, dass gem. § 148 Abs. 2 InsO der Herausgabeanspruch des Geldes des Insolvenzschuldners gegen die GmbH und/oder die Ehefrau gepfändet werden und gem. § 847 Abs. 1 ZPO angeordnet werden soll, dass das Geld an einem beim hiesigen AG zuständigen GV herausgegeben werden soll.
    Außerdem wird mitgeteilt, dass es um verschleiertes Arbeitseinkommen iSd. § 850 h ZPO geht. Demnach werden Leistungen durch den Inso-Schu. erbracht und über die EF abgerechnet. Das dem Inso-Schu. zustehende Nettoeinkommen wurde durch den IV ermittelt auf monatlich 6.009,66 € (Berechnung ist beigefügt), tatsächlich bekommt er jedoch nur 1.234,23 € ausgezahlt. Tatsächlich pfändbar wären daher 4.268,85 € . Dies stellt den Herausgabeanspruch des Schuldners für einen Monat dar. Gepfändet werden soll der Herausgabeanspruch für September bis November 2016, sodass sich als HF der oben genannte Betrag ergibt.

    So, das wäre der Sachverhalt.

    Da weder meine Kollegin hier am Gericht noch ich einen solchen Fall schon mal gesehen haben und ich auch in Literatur und Internet nichts dazu gefunden habe, bin ich mir sehr unsicher, ob eine Pfändung aus dem IE-Beschluss gegen die Ehefrau des Inso-Schuldners überhaupt möglich ist und wenn ja, ob die Berechnung der HF so hinzunehmen ist, da ich sie ja nicht wirklich nachprüfen kann.

    Ich hoffe, dass jemand von euch vielleicht bereits einen ähnlichenFall hatte und würde mich über ein paar Antworten sehr freuen.

    Vielen Dank schon mal!

    LG MaLu

  • Für die Forderungspfändung scheint mit der EÖ-Beschluss kein Vollstreckungstitel zu sein.

    Der pfändbare Einkommensteil steht dem IV eh zu, § 35 I InsO. Wenn er meint, die Arbeitgeberin führt einen zu geringen pfändbaren Teil ab im Hinblick auf verschleiertes Einkommen, § 850h ZPO, muss er vor dem PG (Arbeitsgericht) klagen.

    Den Antrag gem. § 850c IV ZPO muss er beim IG stellen (§ 36 InsO).

  • Ich meine auch, dass hier § 148 Abs. 2 InsO der falsche Weg ist, um den Drittschuldner in Anspruch zu nehmen. Das ginge nur bei Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befänden. Das ist hier ja bei aus Sicht des Insolvenzverwalters unberechtigt einbehaltenem (verschleiertem) Arbeitslohn nicht der Fall. Ich meine auch, dass er gegen den Arbeitgeber seinen Anspruch gerichtlich geltend machen muss.

    Ergänzend noch: Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seiner Berechnung die Ehefrau oder nicht? Wenn der IV erst jetzt den Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt, kann die Nichtberücksichtigung grundsätzlich nur ex nun ab Anordnung erfolgen.

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