Heimkosten: Forderungsabtretung an das Heim

  • Hallo Zusammen,

    der Betreute befindet sich seit 18.3.16 im Heim.
    Außer einem Wohnhaus hat er kein nennenswertes Vermögen (Girokonto ca1.200 €). Zwischenzeitlichsind 12.000 € Heimkosten aufgelaufen.

    Am 8.7.16 hat der Betreuer einen Makler mit dem Verkauf des Hauses beauftragt.

    Der Bezirk hat die Darlehnsweise Übernahme der Heimkosten am 15.9.16 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verkaufsbemühungen über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden müssen. 2 Monate reichen für eine Darlehensweise Übernahme der Heimkosten nicht aus.

    Ob schon Interessenten vorhanden sind, hat der Betreuer bisher nicht mitgeteilt.
    Der Betreuer möchte nun:

    1.Eine Forderungsabtretung (Erlös aus dem Verkauf des Hauses) an das Heim vereinbaren.
    Dies erscheint mir grundsätzlich möglich, da die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und bestimmbar („nicht beglichene Heimkosten für Betreuten im Pflegeheim X seitdessen Einzug am 18.3.16“) ist.

    2.Die Forderung des Heims mit einer Grundschuld im Grundbuch absichern

    3.Das Haus entrümpeln lassen und die hierfüranfallenden Kosten auch mit einer Grundschuld im Grundbuch abzusichern.

    Hierfür beantragt er die gerichtliche Genehmigungen.

    Ich hätte Bedenken, die jeweiligen Gläubiger im Grundbucheintragen zu lassen, da der Betreute die Kosten für Notar und Grundbuch evtl. auch nicht bedienen kann. Außerdem müsste bei einem Hausverkauf jeder eingetragene Gläubiger der Löschung seiner Grundschuld zustimmen.

    Die Finanzierung der bisherigen Heimkosten durch die Aufnahme eines Bankdarlehens scheidet nach Meinung des Betreuers aus, da der Betreute keinen ausreichenden Kapitaldiensterbringen kann.

    Wie seht Ihr die Sache?

    Seht ihr ein Verschulden des Betreuers, da der Betreute am18.3.16 ins Heim gebracht wurde und der Makler erst am 8.7.16 beauftragt wurde?

  • Eine Forderungsabtretung (Erlös aus dem Verkauf des Hauses) an das Heim vereinbaren.
    Dies erscheint mir grundsätzlich möglich, da die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und bestimmbar („nicht beglichene Heimkosten für Betreuten im Pflegeheim X seitdessen Einzug am 18.3.16“) ist.


    Die abzutretende Forderung wäre aber nicht "nicht beglichene Heimkosten seit ..." sondern "zukünftige Forderung aus Verkauf des Hauses"

    Das Haus entrümpeln lassen und die hierfür anfallenden Kosten auch mit einer Grundschuld im Grundbuch abzusichern.

    Den Entrümpeler möchte ich sehen, der sich darauf einlässt.

  • Eine Forderungsabtretung (Erlös aus dem Verkauf des Hauses) an das Heim vereinbaren.
    Dies erscheint mir grundsätzlich möglich, da die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und bestimmbar („nicht beglichene Heimkosten für Betreuten im Pflegeheim X seitdessen Einzug am 18.3.16“) ist.


    Die abzutretende Forderung wäre aber nicht "nicht beglichene Heimkosten seit ..." sondern "zukünftige Forderung aus Verkauf des Hauses"

    stimmt natürlich, mein Fehler

    Das Haus entrümpeln lassen und die hierfür anfallenden Kosten auch mit einer Grundschuld im Grundbuch abzusichern. .

    Den Entrümpeler möchte ich sehen, der sich darauf einlässt.

    ich kenne den Entrümpler, der würde das machen...

  • Was will der Betreuer bzw. was will das Heim:

    Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung in Erfüllung der offenen Heimkosten?
    Sicherung der offenen Heimkosten durch Eintragung einer Grundschuld (für das Heim)?

    Oder will der Betreuer durch Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung die Forderung des Heimes (aus den offenen Heimkosten) erfüllen und daneben diese (dann nicht mehr offenen Heimkosten) durch eine Grundschuld sichern?

    Beides geht meines Erachtens auf keinen Fall.

    Mir stellt sich allerdings auch die Frage, ob der Bescheid des Sozialamts so richtig ist. Wenn der Betreute sozialhilfebedürftig wird und über kein weiteres Vermögen als die von ihm bisher selbst genutzte Immobilie verfügt, dann muss m.E. das Sozialamt darlehensweise leisten.

    Hat der Betreuer Rechtsmittel gegen die (m.E. falsche) Entscheidung des Sozialamts eingelegt?

  • Über den Entrümpler, der sich darauf einlässt, sich seine Kosten (1.000,- € oder gar weniger?) durch GS sichern zu lassen, kann ich nur den Kopf schütteln. Möchte er tatsächlich die Zwangsversteigerung beantragen, wenn eine Veräußerung des Grundstückes mangels Interessenten nicht gelingt? :gruebel:


    Aber auch den Sozialträger verstehe ich nicht. Welcher Zeitraum schwebt denen denn vor? Wird es denn besser, wenn der Betreuer irgendwann sich sechs Monate umsonst um einen Verkauf bemüht? Ab wann würden denn eigentlich die Heimkosten darlehensweise übernommen? Erst ab Ablauf der x Monate erfolglose Verkaufsbemühungen oder dann doch ab Aufnahme im Heim? :gruebel:

    Zum Glück haben wir bei uns solche Probleme nicht. Hier übernimmt der Sozialträger darlehensweise und lässt seine Forderung ggf. mittels GS absichern. (Dann entstehen auch keine rückständigen Heimkosten, die abgesichert werden müssten oder evtl. dazu führen, dass dem Betroffenen der Heimplatz gekündigt wird.)


    Dem Betreuer ist jedenfalls dringend zu raten, gegen den Bescheid eures Bezirks Widerspruch einzulegen. Ein Verschulden hinsichtlich der nicht unmittelbar nach Heimaufnahme einsetzenden Verkaufsbemühungen sehe ich bei ihm nicht. Mutmaßlich war noch nicht absehbar, ob der Betreute dauerhaft im Heim bleiben muss.

    Die Entrümpelung als solche sollte ggf. in Raten bezahlt werden oder überhaupt erst erfolgen, wenn Interessenten für das Grundstück vorhanden sind und diese dann vom Verkaufserlös beglichen werden können. Eine Grundschuld würde ich dafür jedenfalls nicht genehmigen!

  • Was will der Betreuer bzw. was will das Heim:

    Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung in Erfüllung der offenen Heimkosten?
    Sicherung der offenen Heimkosten durch Eintragung einer Grundschuld (für das Heim)?

    Oder will der Betreuer durch Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung die Forderung des Heimes (aus den offenen Heimkosten) erfüllen und daneben diese (dann nicht mehr offenen Heimkosten) durch eine Grundschuld sichern?

    Beides geht meines Erachtens auf keinen Fall.


    Durch die bloße (teilweise) Abtretung einer derzeit vollkommen ungewissen Forderung (überhaupt schon Interessenten vorhanden?, jedenfalls noch gar kein Kaufvertrag) dürften die Forderungen des Heims gegen den Betreuten nicht erlöschen.

    Letztlich verstehe ich auch, dass mittels GS (zusätzlich) abgesichert werden soll. Kann ja sein, dass sich kein Erwerber findet und wegen bestehender Verbindlichkeiten aber jemand die Zwangsversteigerung beantragt.

  • Warum wurde nicht Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt? Der Betreute ist derzeit bedürftig und hat m.E. Anspruch auf darlehensweise Hilfe.

  • Was will der Betreuer bzw. was will das Heim:

    Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung in Erfüllung der offenen Heimkosten?
    Sicherung der offenen Heimkosten durch Eintragung einer Grundschuld (für das Heim)?


    Durch die bloße (teilweise) Abtretung einer derzeit vollkommen ungewissen Forderung (überhaupt schon Interessenten vorhanden?, jedenfalls noch gar kein Kaufvertrag) dürften die Forderungen des Heims gegen den Betreuten nicht erlöschen.

    Letztlich verstehe ich auch, dass mittels GS (zusätzlich) abgesichert werden soll. Kann ja sein, dass sich kein Erwerber findet und wegen bestehender Verbindlichkeiten aber jemand die Zwangsversteigerung beantragt.

    so ist es gewollt.

    Warum wurde nicht Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt? Der Betreute ist derzeit bedürftig und hat m.E. Anspruch auf darlehensweise Hilfe.

    Es ist noch kein Bescheid ergangen. Der Betreuer hat am 16.8.16 die Darlehensweise Übernahme beim Bezirk beantragt. Mit Schreiben vom 15.9.16 hat der Bezirk dies aus folgenden Gründen abgelehnt:

    - Verkaufsbemühungen müssen über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden, 2 Monate sind nicht ausreichend
    - der (erfolglose) Versuch die Geldmittel bei (mind 3) Banken zu beschaffen muss nachgewiesen werden

    Weiter weist der Bezirk darauf hin, dass die Darlehensweise Hilfsgewährung erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis (=Antrag Betreuer vom 16.8.16) gem. § 18 Abs 1 SGB XII übernommen werden kann.

    Daher stellt sich für mich auch die Frage, ob der Betreuer zu spät tätig geworden ist. Der Betreute ist seit dem 18.3.16 im Heim und erst 5 Monate später beantragt er die Heimkostenübernahme beim Bezirk.

    Nach Angaben des Betreuers haben 2 Banken die Finanzierung abgelehnt, da kein ausreichender Kapitaldienst erbracht werden kann. Weshalb die Zins-/ und Tilgungszahlung nicht mit der Zahlung des Kaufpreises erfolgen kann ist mir unklar.


  • Welcher Kaufpreis denn? :gruebel: Die Bank ist doch nicht so doof (salopp gesagt), einen Kredit zu gewähren, der nicht zurückgezahlt werden kann, wenn ein Verkauf des Grundstückes scheitert (z. B. mangels Interessenten). Und auf die Ungewissheit einer Zwangsversteigerung mögen sich die Banken eben nicht einlassen, das ist deren gutes Recht.

    Das Vorgehen eures Bezirkes mag zwar theoretisch richtig sein, praktisch habe ich in vielen Jahren Betreuung allerdings noch kein Verfahren gesehen, wo eine Bank in dieser Konstellation einen Kredit gewährt hätte. (Aber zum Glück sind bei uns die Sozialhilfeträger auch kooperativer und realistischer.)


    Die recht späte Beantragung der Heimkostenübernahme durch den Betreuer würde ich mir allerdings von diesem begründen lassen. (Vermutlich kennt er das Gebaren eures Bezirks und wollte erst einmal die Ablehnungen der Banken einholen und einige Monate mit erfolglosen Verkaufsbemühungen verstreichen lassen.)

  • Wenn der Kreditnehmer kein Einkommen hat, aus dem er laufende Zins- und Tilgungszahlungen leisten kann, darf ihm heute keine Bank mehr Geld leihen, und zwar auch dann nicht, wenn die Immobilie werthaltig ist. EU-Wohnimmobilienkreditrichtline und § 505 a f. BGB.

    Von daher ist es ein Anachronismus, wenn eine Behörde verlangt, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner bei 3 Banken versuchen soll, Geld zu leihen.

  • Wenn der Kreditnehmer kein Einkommen hat, aus dem er laufende Zins- und Tilgungszahlungen leisten kann, darf ihm heute keine Bank mehr Geld leihen, und zwar auch dann nicht, wenn die Immobilie werthaltig ist. EU-Wohnimmobilienkreditrichtline und § 505 a f. BGB.

    Von daher ist es ein Anachronismus, wenn eine Behörde verlangt, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner bei 3 Banken versuchen soll, Geld zu leihen.


    Ein guter Einwand!

    Man kann in diesem Fall dem Betreuer wirklich nur zur Widerspruchseinlegung raten und ggf. einer Klage vor dem Sozialgericht.

  • Wegen der verspäteten Mitteilung der Bedürftigkeit an das Sozialamt kann der Betreuer schon mal die Haftpflichtversicherung informieren.
    Bei uns -trotz Belehrung im Rahmen der Verpflichtung des Betreuers- der häufigste Haftungsfall.

  • Wegen der verspäteten Mitteilung der Bedürftigkeit an das Sozialamt kann der Betreuer schon mal die Haftpflichtversicherung informieren.
    Bei uns -trotz Belehrung im Rahmen der Verpflichtung des Betreuers- der häufigste Haftungsfall.


    Wobei bislang gar kein Schaden eingetreten ist, das Sozialamt leistet aktuell ja nichts. Und wenn sich ein Erwerber zeitnah findet, wird das betreffende Sozialamt wohl auch gar nichts zahlen bis zum Eingang des Erlöses. Falls doch, wird der entsprechende Teil aus dem Erlös zurückgefordert.

    Ein Schaden dürfte daher nur entstehen, wenn eine Veräußerung des Grundstückes nicht erfolgt und sich das Sozialamt doch irgendwann zur Übernahme der Heimkosten entschließt. :cool:

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