Erbengemeinschaft: Auseinandersetzungsanspruch gepfändet

  • Hallo,

    in Abt. 1 ist eine Erbengemeinschaft eingetragen.
    Es wird ein Erbteilsübertragungsvertrag eines Erben (A) an einen Miterben (B) eingereicht.
    Aus dem Vertrag geht hervor, dass ein FA in einem anderen Bundesland "durch Einziehungsverfügung den Auseinandersetzungsanspruch des A" gepfändet hat. (In den Vertrag aufgenommen, weil die Gegenleistung von B aufgrund der Pfändung an die Gläubigerin FA gehen soll.)

    Gehe ich recht in der Annahme, dass mich die Pfändung "nicht interessiert", weil ja der übertragene Erbteil selbst nicht gepfändet wird, der Erbe darüber also noch verfügen kann?

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben auch isoliert (nach § 321 AO i. V. mit 857 ZPO) gepfändet werden kann (s. Fritsch in Koenig AO, 3. Auflage 2014, § 321 RN 8). Ansonsten wäre er mit dem Erbteil gepfändet (s. OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 12.11.2012, I-3 Wx 244/12) und hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1061717

    Die Pfändung des Erbteils ist Dir jedoch nicht nachgewiesen. Aus der Urkunde geht sie offenbar nicht hervor. Auch würde sich an der Befugnis des Schuldners, über den Erbteil zu verfügen, nichts ändern. Zwar kann der Miterbe, dessen Erbanteil gepfändet ist, weder mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger über diesen Erbanteil verfügen, noch kann er gemeinsam mit den übrigen Miterben über zum Nachlass gehörige Gegenstände mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger verfügen (s. Riedel im Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.07.2016, § 859 RN 28). Die Pfändung bewirkt jedoch lediglich eine relative Verfügungsbeschränkung und keine Grundbuchsperre (s. BeckOK-ZPO/Riedel§ 859 RN 31). Auch nach Pfändung und Überweisung des Erbanteils durch den Gläubiger bleibt der Schuldner Miterbe. Mit der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils erlangt der Gläubiger lediglich die Befugnis, das Recht seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft zu verfolgen (§§ 2042 ff. BGB, 363 FamFG). Dieses Recht wird vorliegend mit der Übertragung des Erbteils auf den einzigen verbleibenden Miterben verwirklicht. Auch ein gutgläubiger Erwerber des Miterbenanteils würde nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht erwerben, da der Erwerb des Miterbenanteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt und die §§ 891, 892 BGB demgemäß nicht einschlägig sind (OLG Köln: Urteil vom 16.09.1996, 16 U 26/96) Stöber führt dazu in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 859 RN 17 aus: „Verfügt der Sch über den Miterbenanteil (§ 2033 I BGB: Übertragung, Verpfändung, Nießbrauchbestellung), erlangt ein Dritter diesen oder sein Recht an ihm auch gutgläubig nicht frei vom Erbteilspfandrecht; dieses geht als Belastung auch auf den gutgläubigen Erwerber über (BayObLG 25, 447; BayObLG 59, 50; KG HRR 34 Nr 265), selbst wenn zum Nachlass nur ein Grundstück gehört (Köln MittBayNot 97, 240 L).)“.

    Ich denke daher, dass die Grundbuchberichtigung ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers erfolgen kann

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. Fritsch in Koenig AO, 3. Auflage 2014, § 321 RN 8

    Ob die da wirklich auch den nicht abtretbaren Anspruch aus § 2047 BGB meinen? Andere Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben sind dagegen pfändbar (z.B. § 235 HGB). Der ebenfalls nicht abtretbare Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 2042 BGB wäre für sich auch nicht pfändbar (vgl. Hintzen Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch 3. Auflage Rn 20). In der Urkunde gemeint war vermutlich die des Miterbenanteils (samt Auseinandersetzungsanspruch).

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