Hallo!
Ich bin gerade mitten in einer VKH-Überprüfung des Antragsgegners und bin letztendlich auf eine Rate iHv. 371 € gekommen und habe ihm das mitgeteilt. Nun wendet sein Anwalt ein, dass sein Mandant in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und DEREN Sohn lebt (also nicht seiner). Auf Grund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft sei der Mandant seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Die Lebensgefährtin und der Sohn erhalten wohl kein ALG II mehr aufgrund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft, weil das Einkommen meines Antragsgegners zu hoch ist.
Ich frage mich jetzt, woher denn diese Unterhaltspflicht kommt??? Es besteht weder eine Ehe noch eine Vaterschaft zum Kind... und trotzdem soll meine VKH-Partei hier zahlungsverpflichtet sein? Und selbst wenn das stimmen sollte, muss ich das in meiner Überprüfung berücksichtigen?
Ich danke euch schon mal im Voraus...
LG Beany