Doppelte Terminsgebühr bei UBV und HBV

  • Folgender Fall, den es in dieser Art hier im Forum wohl (leider) noch nicht gab:

    "Normale" Zahlungsklage, bei der es zur Bestimmung eines Termins zur Güteverhandlung und ggf. Haupttermin kommt. Vorab hatte der HBV bereits einen Vergleich schriftlich zu den Akten vorgeschlagen, auf den die Gegenseite jedoch nicht näher einging.
    Im gerichtlichen Termin tritt für den HBV ein UBV auf, der darin nach Erörterung mit der Gegenseite einen Widerrufsvergleich schließt.
    Nachdem ein paar Wochen später der HBV das Protokoll inhaltlich überprüfen konnte, wird der Vergleich rechtswirksam. In der nun anstehenden Kostenfestsetzung wird sowohl für den UBV als auch für den HBV (neben einer 1,0 Einigungsgebühr, die jedoch unstreitig ist) eine 1,2 Terminsgebühr gefordert.
    Für den UBV ist diese angefallen, er hat ja den gerichtlichen Termin wahrgenommen. Allerdings stellt sich die Frage, ob auch für den HBV diese 1,2 TG angefallen sein kann/ist. Er meint, diese sei aufgrund des Vergleichsabschlusses auch bei ihm entstanden.
    In "all den Jahren" ist mir sowas bisher nicht untergekommen und ich hadere damit, hier neben einer doppelten EG auch eine doppelte TG zu berücksichtigen (der Vergleich mit den fiktiven Reisekosten stellt sich übrigens nicht, da ex ante nicht vom Anfall beider zusätzlicher Gebühren beim UBV auszugehen war).
    Laut Gerold/Schmidt kann es sein, dass die TG zweimal anfällt (vgl. u. a. VV 3401 Rn. 77 ff., 117 f.). Nach meinem Verständnis wäre dies auch im vorliegenden Fall so zu bewerten.
    Anders sieht es das LG Mönchengladbach, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 5 T 55/09 (u. a. BeckRS 2009, 06370).
    Weitere obergerichtliche Rspr. zu dem Thema habe ich jedoch nicht gefunden. Hattet ihr bereits einmal solch einen Sachverhalt? Kennt ihr andere Rspr. zur Frage, ob eine zweite TG zu erstatten ist?

  • Ich bemerke gerade selbst, :D dass der Fall hier wohl doch nicht so komplex ist, weil der Vergleich ja nicht im schriftlichen Verfahren, sondern in der mündlichen Verhandlung (ohne Anwesenheit des HBV) geschlossen wurde. Vor lauter Kopfzerbrechen gleich an dieser kleinen Hürde gescheitert, lol.
    Insoweit passt auch die Entscheidung des LG Mönchengladbach nicht, da diese einen Fall betraf, in dem der Vergleich (erst) im schriftl. Verfahren erging, sodass überhaupt der Tatbestand der Nr. 3104 I Nr. 1 3. Alt. VV RVG vorlag.
    Also stelle ich meine Frage um: Wer ist noch der Auffassung, dass die zweite TG (des HBV) nicht entstanden ist?! ^^

    Edit: Die TG könnte natürlich (doch) entstehen, wenn er vorab mit der Gegenseite z. B. telefonisch Gespräche geführt hat, um die Angelegenheit zu erledigen. Dazu ist aber nichts vorgetragen und auch nichts aus der Akte ersichtlich.

  • Da in der Sache schon ein paar Monate mit Schriftwechseln (vor allem der Parteien) ins Land gingen und jetzt erst gegen Ende diese weitere TG geltend gemacht wurde, hab ich bereits letzte Woche darüber entschieden. Der Sachverhalt war ja noch etwas komplexer und ich fackel da nicht ewig rum. Immerhin hat - trotz der Einwände der Gegenseite (inhaltlich leider nicht weiter zu gebrauchen) - die antragstellende Partei nichts an Argumenten vorgetragen, weshalb auch beim HBV eine TG angefallen sein soll. Für den reinen Vergleichsabschluss jedenfalls entsteht die TG nicht nochmals und zu Telefonaten, etc. hat er nichts ausgeführt. Das wäre aber, falls er sich darauf stützen wollte, seine Aufgabe gewesen. Denn dann hätte in der Folge auch die Gegenseite hierzu wieder angehört werden müssen.....
    Aus der Akte jedenfalls ergab sich sonst nichts, daher jetzt abgesetzt. Wenn es erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden sollte, kann ichs ja noch immer berücksichtigen, dann aber insoweit unter Auferlegung der Kosten.

    Trotzdem danke für eure Antworten. Der Ausgangsfall, wie er bei mir nicht vorlag, wäre allerdings auch ganz interessant gewesen. Oder?! =)

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