Folgender Fall, den es in dieser Art hier im Forum wohl (leider) noch nicht gab:
"Normale" Zahlungsklage, bei der es zur Bestimmung eines Termins zur Güteverhandlung und ggf. Haupttermin kommt. Vorab hatte der HBV bereits einen Vergleich schriftlich zu den Akten vorgeschlagen, auf den die Gegenseite jedoch nicht näher einging.
Im gerichtlichen Termin tritt für den HBV ein UBV auf, der darin nach Erörterung mit der Gegenseite einen Widerrufsvergleich schließt.
Nachdem ein paar Wochen später der HBV das Protokoll inhaltlich überprüfen konnte, wird der Vergleich rechtswirksam. In der nun anstehenden Kostenfestsetzung wird sowohl für den UBV als auch für den HBV (neben einer 1,0 Einigungsgebühr, die jedoch unstreitig ist) eine 1,2 Terminsgebühr gefordert.
Für den UBV ist diese angefallen, er hat ja den gerichtlichen Termin wahrgenommen. Allerdings stellt sich die Frage, ob auch für den HBV diese 1,2 TG angefallen sein kann/ist. Er meint, diese sei aufgrund des Vergleichsabschlusses auch bei ihm entstanden.
In "all den Jahren" ist mir sowas bisher nicht untergekommen und ich hadere damit, hier neben einer doppelten EG auch eine doppelte TG zu berücksichtigen (der Vergleich mit den fiktiven Reisekosten stellt sich übrigens nicht, da ex ante nicht vom Anfall beider zusätzlicher Gebühren beim UBV auszugehen war).
Laut Gerold/Schmidt kann es sein, dass die TG zweimal anfällt (vgl. u. a. VV 3401 Rn. 77 ff., 117 f.). Nach meinem Verständnis wäre dies auch im vorliegenden Fall so zu bewerten.
Anders sieht es das LG Mönchengladbach, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 5 T 55/09 (u. a. BeckRS 2009, 06370).
Weitere obergerichtliche Rspr. zu dem Thema habe ich jedoch nicht gefunden. Hattet ihr bereits einmal solch einen Sachverhalt? Kennt ihr andere Rspr. zur Frage, ob eine zweite TG zu erstatten ist?