Gebühren bei falscher Anschrift des Schuldners

  • Hallo,

    wir hatten einen ZV/VA-Auftrag an den GVZ geschickt. Der war auch beim Schuldner und stellte fest, dass der dort nicht mehr wohnhaft ist. Die ZV-Unterlagen wurden an uns zurückgereicht.

    Wir hatten die Gebühren für ZV-Auftrag und VA-Auftrag in den Antrag aufgenommen.

    Ich muss den Antrag jetzt also erneut an die neue Anschrift schicken. Ich bin mir jetzt aber unsicher, welche Gebühren ich für den neuen Auftrag abrechnen kann. Bekomme ich die ZV- und die VA-Gebühren noch einmal?

    Danke vorab.

    Liane

  • Hallo, wir hatten einen ZV/VA-Auftrag an den GVZ geschickt. Der war auch beim Schuldner und stellte fest, dass der dort nicht mehr wohnhaft ist. Die ZV-Unterlagen wurden an uns zurückgereicht. Wir hatten die Gebühren für ZV-Auftrag und VA-Auftrag in den Antrag aufgenommen. Ich muss den Antrag jetzt also erneut an die neue Anschrift schicken. Ich bin mir jetzt aber unsicher, welche Gebühren ich für den neuen Auftrag abrechnen kann. Bekomme ich die ZV- und die VA-Gebühren noch einmal? Danke vorab. Liane

    Keine.
    Nein.
    (eine Angelegenheit)
    Gerne.

  • Wie zsesar zurecht schreibt, handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), da es sich lediglich um die Fortsetzung der einmal eingeleiteten Maßnahme (Mobiliarpfändung) handelt. Entstanden ist dafür bis jetzt nur 1 x die VG Nr. 3309 VV. Die VG für die VA ist bislang nicht entstanden, weil sie ja bei einem Kombiauftrag (§ 807 ZPO) davon abhängt, daß der Versuch der Mobiliarpfändung (an der richtigen Anschrift des Schuldners) erfolglos ist und nunmehr das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher eingeleitet wird.

    Dogmatisch nicht ganz richtig ist die Auffassung, daß die VG nicht noch einmal entsteht. ;) Sie entsteht nach Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG neu. Denn sie entsteht "für das Betreiben des Geschäfts", was die neue Antragstellung am neuen Wohnort des Schuldners darstellt. Allerdings kann der RA - weil dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit - die VG für die Mobiliarpfändung nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Da sich ihr Wert aber aus der gesamten Vollstreckungsforderung zusammensetzt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG), bedeutet dies, daß neben ggf. weiter entstandenen Zinsen, ggf. entstandenen EMA-Kosten auch die Kosten des Gerichtsvollziehers wegen des Vollstreckungsversuchs an der falschen Adresse den Wert mitbestimmen. Das kann dazu führen, daß der Wert jetzt so hoch ist, daß ein Gebührensprung eintritt. Dann kann der RA die Gebührendifferenz fordern bzw. anstelle der geringeren jetzt die höhere VG berechnen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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