1,6 Verfahrensgebühr VV 3200 RVG

  • Hallo,
    habe nochmal eine Frage:

    Bekl.-Vertr. beantragt die Verfahrensgebühr nach 3200 VV RVG.
    Der Schriftsatz, mit dem die Zurückweisung der Berufung beantragt wird, hätte diese Gebühr ja entstehen lassen.
    Aber: Dieser Schriftsatz befindet sich nicht in der Akte. Ging beim Landgericht (und auch hier beim AG) nie ein. Der Bekl.-Vertr. hat ihn daher im Kostenfestsetzungsverfahren auf Anforderung nachgereicht.
    Die Gegenseite glaubt nicht, dass das Schreiben jemals abgesandt wurde und sieht Bekl.-Vertr. in Beweislast.
    Habe mir daher die Handakte des Bekl.-Vertr. angefordert. "Sowas" hat der Bekl.-Vertr. aber nicht; er hat alles nur als pdf-Datei. Was nun? "In dubio pro reo"? Oder welche Möglichkeiten gibt es noch? Es könnte ja wirklich mal was auf dem Postweg verloren gegangen sein...

  • "In dubio pro reo?"


    Der § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO gibt die "Spielregeln" vor: "Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist." Die Glaubhaftmachung findest Du in § 294 ZPO: "Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden." Allein eine einseitige Behauptung reicht also nicht aus, um Tatsachen glaubhaft zu machen.

    Abgesehen davon, entsteht die VG Nr. 3200 VV erst dann, wenn der Schriftsatz mit dem Zurückweisungsantrag eingereicht wurde (vgl. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV). Es muß also das Einreichen bei Gericht und nicht lediglich die Ab- bzw. Versendung glaubhaft gemacht werden.

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