e.V. unglaubwürdig

  • Antragsteller ist Abkömmlling dritten Grades der Verwandten des Erblassers väterlicherseits in der dritten Erbordnung und versichert in notarieller Urkunde ,dass Abkömmlinge der Verwandten mütterlicherseits nicht vorhanden sind.
    Ich kann mir das einfach nicht vorstellen , dass hier überhaupt Kenntnisse bestehen.
    Haltet Ihr einen Erbenausschluss für angezeigt?

  • Er versichert ja nicht, dass niemand vorhanden ist, sondern nur "dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht" - und das kann man ihm glauben. Kaum jemand kennt in der 3. Ordnung die Erben von der anderen Seite. Der einzige, der noch die Verwandtschaft von väterlicher und mütterlicher Seite kannte, ist ja gerade gestorben.

    Das heißt aber nicht, dass es wirklich niemanden auf der mütterlichen Seite gibt. Hat den schon irgend jemand versucht, diese Seite zu ermitteln? Wenn es hier noch gar keine Erkenntnisse gibt, wäre eine öffentliche Aufforderung angesagt (oder eine Nachlasspflegschaft).

  • Eine öffentliche Aufforderung im Hinblick auf die Angehörigen der mütterlichen Verwandtschaft kommt erst in Betracht, wenn das Nachlassgericht oder ein für die vakante Hälfteerbquote bestellter Nachlasspfleger (ggf. unter Einschaltung eines Erbenermittlers) erfolglos versucht hat, diese Verwandten zu ermitteln.

  • Erst heißt es:

    Ich kann mir das einfach nicht vorstellen , dass hier überhaupt Kenntnisse bestehen.

    Und wenig später dann aber:

    Ein Erbenermittler hat 2 Geschwister der Erblassermutter ermittelt, die unmittelbar nach der Geburt gestorben sind.

    Und wenn schon der Erbenermittler nicht etwa "nichts" gefunden hat, sondern nur vorverstorbene Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits, warum soll die eV dann "unglaubwürdig" sein?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Erbenermittler hat 2 Geschwister der Erblassermutter ermittelt, die unmittelbar nach der Geburt gestorben sind.

    Und du zweifelst an der EV?

    Mit welchem Recht oder welcher Begründung denn?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung heißt es: Der Antragsteller versichert an Eides statt, dass weitere Personen, durch die die festgestellten Erben von der Erbfolge ausgeschlossen würden oder durch die der Erbanteil gemindert würde nicht vorhanden sind.

    Und ich frage mich, wie kann er das, wenn er die Verwandten der anderen Linie überhaupt nicht kennt.

  • Er kann es, wie er auch versichern kann, dass sein Vater z.B. nur ihn als einziges Kind hatte - obwohl man da eben bei Männern nie sicher sein kann.

    Der Erbenermittler hat alles abgesucht und zwei im Kindesalter verstorbene Kinder gefunden. Was willst du denn noch mehr? Wer sollte denn noch was zur Familie sagen können und vor allem, mit welchem Recht willst du weitere Erklärungen anfordern oder die EV anzweifeln?

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  • In der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung heißt es: Der Antragsteller versichert an Eides statt, dass weitere Personen, durch die die festgestellten Erben von der Erbfolge ausgeschlossen würden oder durch die der Erbanteil gemindert würde nicht vorhanden sind.

    Und ich frage mich, wie kann er das, wenn er die Verwandten der anderen Linie überhaupt nicht kennt.

    Sollte der Notar hier nicht in der gebotenen "negativen Weise" formuliert haben?

    Zutreffend wäre es in etwa wie folgt:

    Ich versichere nach Belehrung ... an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der folgenden Angaben entgegensteht:
    ...

  • Negative Tatsachen sind durch eV zu belegen. Ein Urkundsbeweis ist ja gerade nicht möglich. Und auch die Formulierung "mir ist nichts bekannt" führt bei entfernteren Ordnungen gerne dazu, dass zwischenverfügt und die Beantragung eines Teilerbscheins für die "eigene" Hälfte plus Nachlaßpflegschaft für den Rest angeraten wird.

    Von daher kann ich schon verstehen, dass - wenn Ermittlungen durchgeführt wurden und ergeben haben, dass alle aus Akten ersichtlichen Erben der 3. Ordnung mütterlicherseits vorverstorben sind und keine Abkömmlingen hatten - an Eides Statt versichert wird, dass es keine gibt.

    Wenn man das nicht glaubt, möge man amtsermitteln.

    Und ich frage mich, wie kann er das, wenn er die Verwandten der anderen Linie überhaupt nicht kennt.


    Das hieße ja im Umkehrschluß, dass ich nie Erbscheine beantragen dürfte, bei denen Personen eine Rolle spielen, die der Ast. nicht kannte (weil sie zB schon lange verstorben sind). Dass das nicht sein kann, liegt doch auf der Hand.

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  • Es gibt jedoch Fälle -so einen habe ich auf dem Tisch-, da kann man es einfach nicht ermitteln, weil beim Standesamt nicht alles eingetragen war. Die Spuren verlaufen im Sande.
    Ganz schwierige Kiste.

    Und amtsermitteln? Wenn der Nachlasspfleger bei seiner Erbenermittlung in Sackgassen gerät? Ist nicht angezeigt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ...

    Das hieße ja im Umkehrschluß, dass ich nie Erbscheine beantragen dürfte, bei denen Personen eine Rolle spielen, die der Ast. nicht kannte (weil sie zB schon lange verstorben sind). Dass das nicht sein kann, liegt doch auf der Hand.

    Nicht nur das: Selbst wenn ich eine Person kenne, kann ich sicher an Eides statt nur als Ehegatte den Güterstand versichern, da ich bei einer Änderung ja selbst mit zum Notar hätte gehen müssen (und selbst das wird noch oft genug falsch angegeben...). Ansonsten kann ich nie sicher sein, dass die Person nicht noch Abkömmlinge hat oder Vfgen.v.T.w. errichtet hat, die ich nicht kenne.
    Darum versichert man ja nur, dass nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht. Alles andere zu versichern, wäre doch recht vermessen...

  • So steht es ja auch wörtlich in § 352 Abs. 3 FamFG und inhaltsgleich im früheren § 2356 BGB:

    (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

  • Er kann aber auch eine darüber hinausgehende EV abgeben ("es gibt keine"), mag das nun sinnvoll sein oder nicht.

    Aber allein aus dem Umstand, dass eine weitergehende EV abgegeben wird daruf zu schließen, dass sie unrichtig ist, das geht gar nicht.

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  • Ich habe den Eindruck, dass diese Diskussion inhaltlich etwas aus der Bahn läuft: Den Ausgangsbeitrag hatte ich nämlich so verstanden, dass Elfi nicht dem A'steller unterstellt, er gebe eine falsche eV ab, sondern dass er aus Mangel an Kenntnissen (die ein näherer Verwandter durchaus hätte) grds. keine Ahnung von den Verhältnissen der mütterlichen Linie hat, so dass seine eV zu wenig Aussagekraft hat. An Eides statt versichern, dass einem nichts Entgegenstehendes bekannt ist, kann man immer.
    Ich selber könnte guten Gewissens versichern, dass mir nichts bekannt ist, das der Tatsache entgegensteht, dass Cromwell noch nie einen Ehevertrag vor einem lettischen Notar geschlossen hat. Aber was sagt das schon aus, wenn ich von Cromwells Familienverhältnissen ohnehin nichts weiß?
    Zur Glaubhaftmachung taugt die eV eines Beteiligten, von dem man erwarten kann, dass er aufgrund einer gewissen verwandtschaftlichen oder sonstigen Nähe Kenntnisse haben kann.

  • Ich habe den Eindruck, dass diese Diskussion inhaltlich etwas aus der Bahn läuft: Den Ausgangsbeitrag hatte ich nämlich so verstanden, dass Elfi nicht dem A'steller unterstellt, er gebe eine falsche eV ab, sondern dass er aus Mangel an Kenntnissen (die ein näherer Verwandter durchaus hätte) grds. keine Ahnung von den Verhältnissen der mütterlichen Linie hat, so dass seine eV zu wenig Aussagekraft hat. An Eides statt versichern, dass einem nichts Entgegenstehendes bekannt ist, kann man immer.
    Ich selber könnte guten Gewissens versichern, dass mir nichts bekannt ist, das der Tatsache entgegensteht, dass Cromwell noch nie einen Ehevertrag vor einem lettischen Notar geschlossen hat. Aber was sagt das schon aus, wenn ich von Cromwells Familienverhältnissen ohnehin nichts weiß?
    Zur Glaubhaftmachung taugt die eV eines Beteiligten, von dem man erwarten kann, dass er aufgrund einer gewissen verwandtschaftlichen oder sonstigen Nähe Kenntnisse haben kann.

    Das Gesetz ordnet selbst an, dass die eV in diesen Fällen genügt, denn wenn man nichts weiß, kann man nur ein Nichtwissen versichern. Wie sollte ansonsten jemals ein Gläubiger einen Erbschein beantragen können, der von der Verwandtschaftsverhältnissen seines verstorbenen Schuldners (erst recht) keine Ahnung hat?

  • Gerade deswegen ist es wohl in der Praxis umstritten, ob von einem Gläubiger eine eV verlangt werden soll.

    Was der Gläubiger weis soll er über eine eV bekräftigen.
    Alles was der Gläubiger nicht weis, bekräftigt er auch nicht über die eV und tatsächliches Unwissen per eV bekräftigt ist auch nicht strafbar.

    Ich denke, man will in der Praxis dem Gläubiger nur den Gang zu Gericht oder zum Notar und vor allem die Kosten sparen.

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