Zwangsversteigerung auf Antrag des IV, Widerspruch gegen den Teilungsplan

  • Zwangsversteigerung auf Antrag des IV, Zuschlag ist erteilt, Termin zur Aufstellung des Teilungsplans ist angesetzt.
    Der IV erhebt nun Widerspruch gegen die Zuteilung an den Gläubiger III/1. III/1 ist eine brieflose Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO.

    Im HRP Rn. 487 habe ich nun gelesen, der Schuldner die Auszahlung an den Gläubiger eines vollstreckbaren Anspruchs nicht ohne weiteres aufhalten kann. Er muss nach § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage erheben und die einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO beantragen.

    Bei der ZV auf Antrag des IV habe ich aber keinen Schuldner/Gläubiger?!

    Muss der IV nun auf die Widerspruchsklage nach § 878 ZPO oder auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO verwiesen werden?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wie begründet er denn den Widerspruch. Denn das ist doch die Grundlage für die Entscheidung, ob 769 ZPO oder 115 ZVG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Darlehensforderung besteht nicht, Gläubiger hat im InsoVerfahren auf Kosten und Zinsen verzichtet. Einrede der Verjährung.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • "In einem Verfahren nach § 172 nimmt der Insolvenzverwalter gleichzeitig die Stellung des betreibenden Gläubigers und des Vollstreckungsschuldners ein. Er wird verfahrensrechtlich als "betreibender Gläubiger" behandelt." so Stöber, ZVG § 172 Rn. 3.2.
    Wenn ich das richtig sehe, soll doch auf den dinglichen Anspruch der Grundschuldgläubigerin zugeteilt werden.
    (Dass eine Darlehensforderung nicht besteht, dürfte insofern doch gar nicht relevant sein. Auch Verjährung und Verzicht außerhalb meines Verfahrens ohne Grundbucheintragung interessieren mich eigentlich nicht.)

    Ich tendiere aufgrund der verfahrensrechtlichen Behandlung als Gläubiger zur Widerspruchsklage.

  • müsste das nicht ein Fall des §115 III ZVG sein?
    =>Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch (notarielle urkunde liegt wohl vor; klausel und zustellung braucht es nicht; Stöber ZVG §115 RN 6)) wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
    => Vollstreckungsgegenklage

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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