Feststellung Ruhen der elterlichen Sorge, Bestellung Vormund

  • Hallo zusammen,
    ich muss das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB feststellen,
    da die Mutter des Kindes, die die elterliche Sorge alleine innehat, unbekannten Aufenthalts ist.
    Der Beschluss muss demnach an sie öffentlich zugestellt werden.
    Sehe ich das richtig, dass ich erst nach Wirksamkeit dieses Beschlusses einen Vormund
    bestellen kann?
    Wirksamkeit tritt ja wohl erst nach einem Monat ab Aushang an der Gerichtstafel ein.
    Also müsste ich noch so lange warten.

  • Wenn beides gleichzeitig bekannt gemacht wird, sollte das auch kein Problem sein. Es ist bei uns - insbesondere mit muF - gängige Praxis, dass die Richter in Tenor Ziff. 1 das Ruhen feststellen und in Ziff. 2 des Tenors die Bestellung des Vormunds vornehmen.

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