Nachträgliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nötig?

  • Hallo, leider eilt es etwas:

    Eigentümer hat Kaufvertrag geschlossen und Eintragung Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

    Käufer hat in Vollmacht Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO bestellt und Eintragung bewilligt und beantragt.

    Notar hat (auch für die Gläubigerin) gem. § 15 GBO Eintragung der Grundschuld beantragt (Eingang GBA 04.10.16).

    Danach hat Notar gem. § 15 GBO Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt (Eingang 05.10.16).

    Vor Eintragung der GS und der AV ist dann Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO eingegangen (Beschluss 07.10.16).

    Können GS und AV ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen werden?

  • Hallo, leider eilt es etwas: Eigentümer hat Kaufvertrag geschlossen und Eintragung Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Käufer hat in Vollmacht Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO bestellt und Eintragung bewilligt und beantragt. Notar hat (auch für die Gläubigerin) gem. § 15 GBO Eintragung der Grundschuld beantragt (Eingang GBA 04.10.16). Danach hat Notar gem. § 15 GBO Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt (Eingang 05.10.16). Vor Eintragung der GS und der AV ist dann Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO eingegangen (Beschluss 07.10.16). Können GS und AV ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen werden?

    Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der § 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist, § 878 BGB.

    GS und AV können mE ohne Zustimmung des vorl. Insoverw. eingetragen werden. Ich würde ihn aber benachrichtigen.

  • s. die hier (ab Mitte) zitierte Entscheidung des BGH vom 26. 4. 2012, IX ZR 136/11
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1037158

    und die Anmerkung von Kesseler in der ZfIR 2012, 547-551
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Ohne die Genehmigung des vorläufigen Insolvenzverwalters stellt sich allerdings die Frage, ob die GS nur ohne die Vollstreckungsunterwerfung eingetragen werden kann, da es sich bei der Unterwerfungserklärung um eine ausschließlich verfahrensrechtliche (s. dazu Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 877 RN 19 mwN) und keine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (s. Staudinger/Gursky, § 878 BGB RN 16 unter b); Artz in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 878 RN 5: …“ § 878 gilt auch nicht für den Antrag auf Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, §§ 794 I Nr 5, 800 I S 2 ZPO (NK-BGB/Krause Rn 6)."

    Allerdings wird § 878 BGB auch auf die ebenfalls rein verfahrensrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO angewandt (Staudinger/Gursky, § 878 RN 11 mwN) und das neuere Schrifttum spricht sich für die analoge Anwendung des § 878 auf alle eintragungsbedürftigen Vollstreckungsakte aus (s. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, § 878 BGB RN 12 und in obigem Link).

    Daher scheint mir die Frage noch nicht eindeutig geklärt zu sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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