Reallast Winterdienst

  • Hallo zusammen,

    brauche nochmal eure Hilfe:

    Die Ortsgemeinde ist Eigentümer einer Straße. Ein Anlieger soll nunmehr die Verpflichtung übernehmen den Winterdienst für die Straße zu übernehmen. Diese Verpflichtung soll am Grundstück des Anliegers durch Eintragung einer Reallast zu Gunsten der Ortsgemeinde gesichert werden. Ist das möglich?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ich wüsste nicht, warum dafür keine Reallast möglich sein sollte. Der Winterdienst gehört zur Verkehrssicherungspflicht, die mit der Unterhaltspflicht eng verknüpft ist und als Nebeninhalt auch Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein könnte (BayObLG, Beschluss vom 17.01.1990 - BReg. 2 Z 122/89 = DNotZ 1991, 257). Die Unterhaltung eines Weges kann Gegenstand einer Reallast sein (s. Mayer im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1105 RN 18). Es handelt sich um eine wiederkehrende Leistung. Mayer führt in RN 26 aus. „Auch dauernde Leistungen, wie etwa Unterhaltungspflichten (vgl etwa RG Gruchot 55 [1911], 1137, 1139 zum gemeinen Recht) sind als wiederkehrende Leistungen anzusehen (Dümchen 423; BGB-RGRK/Rothe Rn 11), soweit sie nach der Verkehrsauffassung als in wiederkehrenden Mengen oder Zeitabschnitten zu erbringen anzusehen sind“. Diese Leistung muss nicht „aus dem Grundstück“ zu erbringen sein (Staudinger/Mayer RN 48 mwN). Die zu entrichtenden Leistungen können auch in persönlichen Diensten bestehen (s. KG, Beschluss vom 17.12.2001 - 24 W 55/01 = NZM 2002, 123 („Hauswartdienste“ in einer Wohnanlage). Die Umrechenbarkeit in Geld ist anhand der Kosten, die ein für den Winterdienst engagiertes Unternehmen verlangen würde, gegeben. Der Winterdienst ist mit den bei Joost im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1105 in RN 23 und den Fußnoten dazu wiedergegebenen Beispielsfällen vergleichbar.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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