Bekanntgabe eines eröffneten Testaments; Miterbin (Schweizerin) nachverstorben

  • Hallo,
    hab ein Testament eröffnet und wollte es eben den Beteiligten bekanntgeben. Einer der Miterben rief an und teilte bereits mit, dass kurz nach der Erblasserin eine Miterbin verstorben ist. Die Miterbin war Schweizerin mit letztem Aufenthalt in der Schweiz. Ihre deutschen Kinder haben als „nächste Erben“ die Erbschaft in der Schweiz ausgeschlagen; der Ehegatte war bereits verstorben. Da das Schweizer Recht nun von einer überschuldeten Erbschaft ausgeht, werden ja nicht die entfernteren Verwandten berufen, sondern der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Da nun aber nicht ausreichend Masse vorhanden war, hat man „Umgang vom Konkursverfahren“ genommen (wohl so ne Abweisung mangels Masse). Wer nun die Erben sind, kann mir das zuständige Erbschaftsamt nicht sagen bzw. die Mitarbeiterin meinte es gibt einfach keine Erben. Das Fiskuserbrecht könne man hier auch nicht feststellen, da es ja Verwandte gebe. Sofern nach der konkursamtlichen Liquidation ein Überschuss vorhanden gewesen wäre, hätte man den Überschuss trotz Ausschlagung an die Kinder ausbezahlt. Einen Erbnachweis kann man den Kindern jedoch nicht erteilen, dass diese nicht Erben geworden sind.
    Hab jetzt das Problem, dass ich nicht weiß, wem ich die eröffnete Verfügung bekanntgebe und der TV (einer der Miterben), weiß nun auch nicht, wie er sich diesbezüglich verhalten soll?
    Hat jemand ne Idee:confused:?

    LG

  • Nachlasspfleger, Teilnachlasspfleger, Pfleger für unbekannte Beteiligte. Alles denkbar, um den Nachlass der Erblassers zu sichern oder das Testament an den nachverstorbenen Miterben bekanntzugeben;.

  • Die allerste zu klärende Frage ist doch die, ob die "kurz nach der Erblasserin" nachverstorbene Erbprätendentin die Erbschaft bereits angenommen hatte, zumal die Ausschlagungsfrist vermutlich sechs Monate betragen haben dürfte. Eine Ausschlagung für den nachverstorbenen Erbprätendetin angefallenen Erbteil kraft geerbten Ausschlagungsrechts kann nicht erfolgt sein, weil beim hiesigen Nachlassgericht keine solche Ausschlagung vorliegt und diese zudem vorausgesetzt hätte, dass die Kinder der Erbprätendentin die Erbschaft nach der Erbprätendentin nicht ausschlagen, sondern annehmen.

    Es geht also überhaupt nicht um das vordergründige Problem der bloßen Bekanntgabe, sondern in Wahrheit darum, ob die nachverstorbene Erbprätendentin überhaupt Miterbin geworden ist. Und wenn die diesbezügliche Ausschlagungsfrist ggf. noch nicht begonnen hat oder jedenfalls noch nicht abgelaufen ist, kann diese Frage kaum bejaht werden. Dies gilt umso mehr, als für die ausschlagenden Kinder der Erbprätendenten offenbar keine "Nachrücker" bekannt sind. Über etwaige Enkel der Erbprätendentin verliert der Sachverhalt jedenfalls kein Wort.

  • Die allerste zu klärende Frage ist doch die, ob die "kurz nach der Erblasserin" nachverstorbene Erbprätendentin die Erbschaft bereits angenommen hatte, zumal die Ausschlagungsfrist vermutlich sechs Monate betragen haben dürfte. Eine Ausschlagung für den nachverstorbenen Erbprätendetin angefallenen Erbteil kraft geerbten Ausschlagungsrechts kann nicht erfolgt sein, weil beim hiesigen Nachlassgericht keine solche Ausschlagung vorliegt und diese zudem vorausgesetzt hätte, dass die Kinder der Erbprätendentin die Erbschaft nach der Erbprätendentin nicht ausschlagen, sondern annehmen.

    Es geht also überhaupt nicht um das vordergründige Problem der bloßen Bekanntgabe, sondern in Wahrheit darum, ob die nachverstorbene Erbprätendentin überhaupt Miterbin geworden ist. Und wenn die diesbezügliche Ausschlagungsfrist ggf. noch nicht begonnen hat oder jedenfalls noch nicht abgelaufen ist, kann diese Frage kaum bejaht werden. Dies gilt umso mehr, als für die ausschlagenden Kinder der Erbprätendenten offenbar keine "Nachrücker" bekannt sind. Über etwaige Enkel der Erbprätendentin verliert der Sachverhalt jedenfalls kein Wort.

    Also Teilnachlasspflegschaft?

  • Schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen:)
    Die Erbprätendentin ist etwa 4 Wochen nach der Erblasserin verstorben und hat einen Sohn, eine Tochter sowie einen Enkel hinterlassen. Sohn und Tochter haben die Erbschaft nach ihrer Mutter in der Schweiz ausgeschlagen. Eine Ausschlagung für den minderjährigen Enkel ist nicht erfolgt, da dies nicht notwendig war, da man dort ja wohl im Falle der Ausschlagung durch alle "nächsten Erben" (Sohn und Tochter) von einer Überschuldung des Nachlasses ausgeht. Grundsätzlich würde ich mal behaupten, dass es nun an dem Enkel liegt. Was mich jedoch verunsichert ist die Aussage des Erbschaftsamtes, dass es jetzt eben keinen Erben geben würde und man im Falle eines Übererlöses nach der konkursamtlichen Liquidation diesen trotz Ausschlagung an Sohn und Tochter auszahlen würde.

  • Das ergibt sich aus Art. 573 Abs. 2 ZGB.

    Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob nicht auch der Enkel hätte ausschlagen müssen, um die Liquidation durch das Konkursamt zu ermöglichen, weil Art. 573 Abs. 1 ZGB hierfür die Ausschlagung von "allen nächsten gesetzlichen Erben" fordert. Es könnte aber auch sein, dass insoweit die Ausschlagung der "Erstberufenen" genügt (darauf hindeutend OFK-ZGB/Müller/Lieb-Lindemeyer Art. 573 Rn. 1). Im schweizerischen Recht gibt es bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls sogar eine sog. vermutete Ausschlagung.

    Im Fall der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses stehen den weiteren potenziellen Erben keinerlei Rechte am Nachlass zu, sondern ein etwaiger Überschuss (oder das bei Nichtdurchführung der Liquidation mangels Masse Vorhandene) wird an die Berechtigten verteilt, als wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 Abs. 2 ZGB).

    Interessant ist die Frage, ob die an sich bereits abgeschlossene Liquidation neu eröffnet wird (bzw. erstmals erfolgt), wenn sich nachträglich herausstellt, dass aufgrund des zunächst nicht bekannten "Nachlasses im Nachlass" überhaupt kein überschuldeter Nachlass mehr vorliegt.

  • Soweit ich das richtig verstanden habe, bedurfte es hier nicht der Ausschlagung des Enkels, da dieser nicht zum Kreis der "nächsten Erben" nach ZGB zählt. Hab mich hier nicht klar ausgedrückt, also der "Enkel" ist der Sohn der Tochter der Erblasserin (nicht Sohn eines vorverstorbenen Kindes der Erblasserin). Da der Nachlass überschuldet ist, hat man das Verfahren an das Konkursamt abgegeben, weil wie du sagtest die Ausschlagung des Enkels und eben aller weiteren Verwandten vermutet wurde.

    Das Konkursamt hat, da zur Durchführung des Verfahrens nicht genügend Masse vorhanden war, einen Gläubigeraufruf zwecks der Vorschussleistung gestartet. Zwei Tage vor Ablauf dieser Frist habe ich mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Konkursamtes telefoniert und ihr mitgeteilt, dass "Ihre" Erblasserin bei einem hiesigen Verfahren als Erbin in Betracht kommt und der Nachlass werthaltig sein dürfte. Ihr war also durchaus bekannt, dass noch Vermögenswerte vorhanden sein könnten; trotzdem teilte sie mir mit, dass sofern der Vorschuss nicht innerhalb der zwei Tage einbezahlt wird, man eben "Umgang vom Konkursverfahren" nehmen wird. Mit dem Konkursamt hab ich seither nicht mehr gesprochen. Die Mitarbeiterin des Erbschaftsamtes meinte, dass man wohl kein Konkursverfahren mehr eröffnen wird.

  • Interessant ist die Frage, ob die an sich bereits abgeschlossene Liquidation neu eröffnet wird (bzw. erstmals erfolgt), wenn sich nachträglich herausstellt, dass aufgrund des zunächst nicht bekannten "Nachlasses im Nachlass" überhaupt kein überschuldeter Nachlass mehr vorliegt.

    Wenn ein solches Verfahren betrieben wird, dann wäre noch die Frage, ob das schweizerische Konkursamt oder Erbschaftsamt für den nachverstorbenen Erben die Erbschaft annehmen kann (und sei es durch Kenntnis und Fristablauf).

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