§ 207 InsO oder § 211 InsO oder im Moment weder noch?

  • Ich habe einen etwas kuriosen Fall:

    IN-Verfahren über das Vermögen einer GmbH aus 2012. In 2013 wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Nun legt der Verwalter Schlussrechnung und bittet um Anberaumung des Schlusstermins. Er weist außerdem darauf hin, dass derzeit zwar noch nach § 207 InsO einzustellen wäre, er aber davon ausgeht, dass weitere Einnahmen eingehen und dann nach § 211 InsO aufgehoben werden kann.

    Derzeit ist eine Barmasse von 16.000 € vorhanden. Der IV hat Vergütung in Höhe von gut 20.000 € beantragt, die Gerichtskosten belaufen sich auf ca. 1.800 €.

    Der ehemalige GF zahlt Raten von 150 € monatlich auf eine Forderung der Schuldnerin gegen ihn. Die Ratenzahlung wird laut IV noch etwa bis Ende 2020 andauern. Bis dahin wären jetzt etwa noch 7.200 € zu zahlen.

    Hinzu kommen außerdem noch Steuererstattungen von ca. 4.200 €.

    Für beides soll NTV vorbehalten werden.

    Wie soll ich denn jetzt damit umgehen?

    Ich tendiere dahin, dem IV zu sagen, dass das Verfahren im Moment noch nicht abschlussreif erscheint. :gruebel:

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage war lange umstritten, ob eine NTV bei einer Einstellung nach § 207 InsO überhaupt zulässig ist. Der BGH (BGH, Beschl. v. 10. 10. 2013 − IX ZB 40/13) hat da mal wieder rumgemurkst. Du kannst Dich ja der Literaturmeinung anschließen und die NTV verneinen.

    Im Übrigen halte ich das Verfahren nicht für abschlussreif, da ja die Ratenzahlungen noch eingezogen werden müssen.

  • Wenigstens augenblicklich ist der Anspruch ja werthaltig, da scheint mir §207 InsO schwer begründlich.
    Wurde bei der Vergütungsbestimmung die offenen Ansprüche mit einbezogen? Grundlage der GK?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Festgesetzt wurde die Vergütung noch nicht aber der IV hat die noch zu erwartenden Gelder natürlich bei der Teilungsmasse berücksichtigt.

    Ulf

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  • ich denke auch, das Verfahren ist noch nicht abschlussreif.

    Wenn der IV unbedingt abschließne will (denn bei 207 muss er nicht weiter verwerten), dann kann er aber auch nur den derzeitigen Stand der Einnahmen als Teilungsmasse ansetzen, allenfalls zzgl. der Steuererstattungen, falls deren Entstehen sicher ist.

  • in vergleichbarem Falle habe ich gegenüber dem Verwalter angeregt, einen Vergütungsvorschuss zu beantragen (gemessen an der derzeitig vorhanden Teilungsmasse) und für die Berichtserstattung - da hatte ich naturalmente keinen GLVBeschluss zu - auf Jahresfrist umzuschalten (verdichtete SuSa mit Kontoauszug selbstverständlich ausreichend)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich denke auch, das Verfahren ist nicht abschlussreif. Die Forderung der Schuldnerin gegen den Drittschuldner ist wegen der Ratenzahlung nicht vollständig verwertet, also liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlusstermins auch nicht vor.

  • Danke für Eure Meinungen und Vorschläge! Wie immer super! :daumenrau

    Ich habe jetzt dem IV mitgeteilt, dass das Verfahren m.E. nicht abschlussreif ist und zunächst abzuwarten bleibt, ob weitere Masse realisiert werden kann und dann die 207er Einstellung vom Tisch ist und vielleicht sogar die Masseunzulänglichkeit beseitigt wird.

    Auf Defs. Hinweis habe ich dem IV anheim gestellt, ggf. einen Vorschuss zu beantragen.

    Ulf

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