Ein Betreuungsverfahren ist bei BG1 anhängig. Ein Verfahrensbeteiligter hat gegen Betreuungsanordnung/Betreuerbestellung Rechtsmittel (Beschwerde) eingereicht.
Das Beschwerdeverfahren läuft beim LG.
Zwischenzeitlich hat der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk des BG2 verlegt. Insofern liegt ein wichtiger Grund zur Verfahrensabgabe vor. Im weiteren Verfahren sind -trotz eingelegter Beschwerde herrscht ja kein Verfahrensstillstand- betreuungsgerichtliche Entscheidungen zu treffen.
Frage:
Kann bereits im jetzigen Verfahrensstand das Betreuungsverfahren an das BG2 abgegeben werden?
Oder muss -so die Auffassung des BG2- abgewartet werden, bis das LG seine Entscheidung getroffen hat.
Sowohl das BG1 wie auch das BG2 liegen im Bezirk desselben LG.
Problem:
Die Verfahrensakten befinden sich beim LG. Erscheint eine Verfahrensabgabe ohne die beim LG befindlichen Akten denkbar?