Probleme mit der Tabelle

  • Hallo Insolvenzler,

    ich hab hier ein Problem zu dem ich mal eure Meinungen hören möchte.

    Ich habe hier eine Forderungsanmeldung einer Bank aus Darlehen. Diese wurde als lfd. Nr. 1 in die Tabelle aufgenommen und für den Ausfall festgestellt.

    Nun teilt die Bank ihren Ausfall mit und ergänzt ihre Anmeldung noch um mehrere 39er Forderungen. Hierzu hatte ich allerdings nicht aufgefordert. Die Masse reicht nicht mal für die Kosten.

    Der Insolvenzverwalter hat nun die gesamte Forderung (also auch die bereits zu lfd. Nr. 1 angemeldete) zu lfd. Nr. 4 in die Tabelle aufgenommen und bestreitet in voller Höhe. Die Forderung zu lfd. Nr. 1 hat er nunmehr unter Berücksichtigung des Ausfalls festgestellt. Er will nun einen besonderen PT.

    Irgendwie kräuseln sich mir aber die Fußnägel hoch, wenn ich eine Forderung zweimal prüfen soll, auch wenn der Verwalter sie bestreitet. Die Ausfallmitteilung der Bank kann doch keine neue Anmeldung darstellen, oder?

    Ich habe den Insolvenzverwalter bereits aufgefordert, nur die neu angemeldeten Beträge in die Tabelle zu lfd. Nr. 4 aufzunehmen. Er weigert sich aber und schreibt, die Forderungsanmeldung zu lfd. Nr. 1 hätte sich erhöht, "sodass gemäß Insolvenzordnung der Gesamtbetrag neu anzumelden und der Teil der bereits nachträglich festgestellt wurde zu bestreiten war". Das ist mir so aber echt neu und ein paar Jährchen in der Insolvenz hab ich nun auch schon hinter mir.

    Also, was tun?

  • Wie will man etwas unter Nr. 4 prüfen, was unter Nr. 1 bereits festgestellt worden ist? O.k. ist jetzt bestritten, allerdings wäre was die §39 angeht, die Sache aus formalen Gründen zurückzuweisen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist murks, was der IV da macht. Die Forderung zu lfd. Nr. 1 ist "festgestellt". Die Frage der Zuteilungsrelevanz ist eine andere. Aus diesem Grunde kann er aufgrund der Ausfallmitteilung die Forderung nicht erneut in die Tabelle eintragen. Soweit - vermeintliche - 39'er Forderungen angemeldet worden sind, dürfte zu unterscheiden sein: besteht der Gläubiger auf die Eintragung, sind sie grds. einzutragen und vom Verwalter zu bestreiten. Bei ganz eindeutigen 39,er könnte jedoch auch eine Zurückweisungskompetenz des Insolvenzgerichts bestehen. Aber dies ist ein weites Feld.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Danke euch für eure Meinungen!

    Ich tendiere im Moment auch dazu, das ganze Ding zurückzuweisen. Müsste ich nun dafür erst einen besonderen Prüfer anberaumen und dann im Termin zurückweisen oder könnte ich gleich die Anberaumung des besonderen Prüfers ablehnen?

  • Ggf. hat die Gläubigerin Nr. 1 das etwas unglücklich formuliert:

    "Unter Bezifferung des Ausfalls von ... melden wir nun eine Forderung von ... an". In die neue (einerseits reduzierte, andererseits erweiterte) Summe wurden auch neue - bislang nicht angemeldete und damit ungeprüfte - Forderungsbeträge mit reingenommen, die der IV in der Tabelle insgesamt als neu unter Nr. 4 erfasst hat.

    Ehrlich gesagt würde ich hier einfach eine besondere Forderungsprüfung zu Nr. 4 im schriftlichen Verfahren machen.

    Das Ergebnis scheint ja dann auch stimmig: Wegen der "Ausfallanmeldung" wird als doppelt zu bereits Nr. 1 bestritten und die "richtig neuen" Beträge auch, weil offenbar 39er-Forderungen, zu deren Anmeldung nicht aufgefordert wurde.

    Über die 20 € kann sich der Gl. auch nicht beschweren, weil die "richtig neuen" Beträge unstreitig verspätet nachgemeldet wurden.

  • Ggf. hat die Gläubigerin Nr. 1 das etwas unglücklich formuliert:

    "Unter Bezifferung des Ausfalls von ... melden wir nun eine Forderung von ... an".


    Nein, nix mit unglücklich formuliert:

    "wir nehmen Bezug auf unsere Forderungsanmeldung vom ... [lfd. Nr. 1]. Nach Abschluss der Sicherheitenverwertung zeigen wir unseren Ausfall wie folgt an:"

  • Ggf. hat die Gläubigerin Nr. 1 das etwas unglücklich formuliert:

    "Unter Bezifferung des Ausfalls von ... melden wir nun eine Forderung von ... an".


    Nein, nix mit unglücklich formuliert:

    "wir nehmen Bezug auf unsere Forderungsanmeldung vom ... [lfd. Nr. 1]. Nach Abschluss der Sicherheitenverwertung zeigen wir unseren Ausfall wie folgt an:"

    Und die neu angemeldeten Forderungsbeträge ... ?


  • Und die neu angemeldeten Forderungsbeträge ... ?

    Die Beträge tauchen dann in der folgenden Berechnung auf. Von Anmeldung steht da aber nix, aber das könnte man so sicherlich auch sehen.

    Ich verstehe trotzdem nicht, warum ich für eine unzulässige Anmeldung einen besonderen Prüfer anberaumen soll. Hat das irgendeinen Sinn?


  • Und die neu angemeldeten Forderungsbeträge ... ?

    Die Beträge tauchen dann in der folgenden Berechnung auf. Von Anmeldung steht da aber nix, aber das könnte man so sicherlich auch sehen.

    Ich verstehe trotzdem nicht, warum ich für eine unzulässige Anmeldung einen besonderen Prüfer anberaumen soll. Hat das irgendeinen Sinn?

    "unzulässige" Anmeldung: prüfe ich das grundsätzlich als IG ?
    Jetzt mach halt einfach den bes. Prüfer für 20 Öcken, dann wird der Käs' bestritten und Schluss ist !
    Oder andersrum :D

  • "unzulässige" Anmeldung: prüfe ich das grundsätzlich als IG ?

    Wer das bejaht, müsste konsequenterweise auch die Begründetheit einer Anmeldung prüfen.

    Es wenn überhaupt um Schlüssigkeit der Anmeldung.
    Wird aber wie hier eine für den Ausfall festgestelle Forderung rücksichtlich des Ausfalls reduziert und zugleich aber wegen weiterer Forderungen erhöht, geht dies nicht an.
    Die nunmehr erhöhte Forderung ist nicht von der alten Anmeldung (deren Anspruch ja bereits tituliert ist) umfasst und damit auch nicht von der Titelwirkung.
    Die Bank mag ja ihre weitere Forderung anmelden; sofern es eine eindeutige 39'er ist,mag das Gericht uruückweisen, andernfalls nPT bestimmen und gut ist.

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