Gegenstandswert familiengerichtliche Genehmigung

  • Ich mache gerade Urlaubsvertretung in Familiensachen. Die Kollegin hat den Gegenstandswert gem. § 46 FamGKG i.V.m. 18, 19 KostO auf den Wert festgesetzt, welcher dem Wert des auf den Minderjährigen entfallenden 1/4-Grundstücksteil entspricht (Genehmigung Grundstücksverkauf). Die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wendet ein, dass diverse Kosten (Grundsteuer usw.) sowie die Verfahrenskosten (Notar, Pflegerkosten) den Gegenstandswert mindern. Ich habe hierzu nichts gefunden und gehe davon aus, dass der festgesetzte Wert korrekt ist. Trotzdem möchte ich sicher sein: Gibt es irgendwelche Kosten, welche den Gegenstandswert schmälern könnten?

  • Ich meine, daß der Wert richtig festgesetzt wurde. Das scheint noch ein Altverfahren zu sein (vgl. § 63 Abs. 1 FamGKG), weil die KostO Anwendung findet? Auch wenn wohl eigentlich § 36 Abs. 1 FamGKG als speziellere Norm einschlägig ist, weil der § 46 FamGKG insoweit nachrangig ist (vgl. z. B. HK-FamGKG/Thiel, 2. Aufl., § 36 Rn. 4 und 13 sowie § 46 Rn. 11a), verweisen beide letzten Endes in dieselben Vorschriften der KostO bzw. (für das ab 01.08.2013 geltende Recht) das GNotKG. Außerdem gilt § 18 Abs. 3 KostO bzw. § 38 GNotKG, die beide bestimmen, daß Verbindlichkeiten, die auf dem Grundstück lasten bei Ermittlung des Gegenstandswertes nicht abgezogen werden.

    Danach bemißt sich der Geschäftswert bei einem Kaufvertrag also nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 S. 1 KostO), wenn nicht der Verkehrswert höher ist (§ 20 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 KostO). 1/4 des Kaufpreises für den 1/4 Miteigentumsanteil des Kindes wäre daher richtig. Die Notarkosten etc. spielen also keine Rolle für den verfahrensrechtlichen Gegenstandswert.

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