Abtretung einer Grundschuld ohne Datum für Nebenleistungen und Zinsen

  • Beantragt ist die Eintragung der Abtretung einer Buchgrundschuld.

    In dem verwendeten Formular der Bank wurde das Feld "nebst allen Nebenleistungen und Zinsen seit dem..." frei gelassen, also kein Datum eingetragen.

    Kann man dahingehend auslegen, dass die Grundschuld ohne Zinsen und Nebenleistungen abgetreten wurde und dies so eintragen oder müsste zwischenverfügt werden?

  • Ihr habt recht, ich werde mal nachfragen. Mich würde aber trotzdem interessieren, ob man so auslegen könnte, einfach keine Zinsen und Nebenleistungen einzutragen oder das zu weit geht.


    Das geht zu weit. Jedenfalls die Zinsen und Nebenleistungen ab Rechtübergang (bei Buchgrundschulden also ab Eintragung der Abtretung) sind mit abgetreten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ihr habt recht, ich werde mal nachfragen. Mich würde aber trotzdem interessieren, ob man so auslegen könnte, einfach keine Zinsen und Nebenleistungen einzutragen oder das zu weit geht.


    Das geht zu weit. Jedenfalls die Zinsen und Nebenleistungen ab Rechtübergang (bei Buchgrundschulden also ab Eintragung der Abtretung) sind mit abgetreten.

    Wäre es im Wege der Auslegung dann möglich, die Zinsen und die Nebenleistungen als ab heute (heutige Eintragung unterstellt) mit abgetreten einzutragen?

  • Meiner Meinung nach nein. Erstmal müßte nachgefragt werden. Nur wenn als Antwort kommt "wir haben uns eigentlich gar nichts dabei gedacht, außer dass jedenfalls Zinsen und Nebenleistungen mit übergehen", bleibt es bei der Zweifelsregelung, dass jedenfals künftige Zinsen abgetreten sind, BGH VII ZR 39/60

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  • Meiner Meinung nach nein. Erstmal müßte nachgefragt werden. Nur wenn als Antwort kommt "wir haben uns eigentlich gar nichts dabei gedacht, außer dass jedenfalls Zinsen und Nebenleistungen mit übergehen", bleibt es bei der Zweifelsregelung, dass jedenfals künftige Zinsen abgetreten sind, BGH VII ZR 39/60

    Wenn also die Zinsen und die Nebenleistungen ausdrücklich nicht abgetreten sein sollen, werden diese bei der Eintragung der Abtretung einfach weggelassen, wenn Zinsen und Nebenleistungen mit übergehen sollen (und sich hierzu nur keine Gedanken gemacht wurden) wird als Datum für den Übergang dieser das Eintragungsdatum mit eingetragen?

  • Hier wird richtigerweise gar nichts eingetragen, sondern man lässt den entsprechenden Beteiligten die Bewilligung ergänzen.

  • Hier wird richtigerweise gar nichts eingetragen, sondern man lässt den entsprechenden Beteiligten die Bewilligung ergänzen.


    So ist es.


    Hier wird richtigerweise gar nichts eingetragen, sondern man lässt den entsprechenden Beteiligten die Bewilligung ergänzen.

    Angenommen die Abtretung soll ohne Zinsen und Nebenleistungen erfolgen: Können die Beteiligten die Abtretung dann überhaupt ergänzen und wenn ja, wie?


    Na durch Streichung der Worte "nebst allen Nebenleistungen und Zinsen seit dem..."

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  • Der Typ dessen Unterschrift eh schon begaubigt ist soll das einfach auf das Original draufschreiben/durchstreichen und und nochmal selber unterschreiben und wieder einreichen.

  • Wie sieht es mit diesem Fall aus:

    Ehemann bestellt der Ehefrau eine Buchgrundschuld mit 15% Zinsen. Jetzt tritt die Ehefrau die Grundschuld an den Ehemann (= immer noch Eigentümer) ab. Über die Zinsen wird nichts gesagt. (Lt. RNr. 2423 Schöner ist die Grundschuld für Rückstände von Zinsen erloschen - § 1178 BGB.)
    Ist das zu beanstanden, oder die BGH-Auslegungsregel anzuwenden?


    BGH, Urteil vom 18. 5. 1961 - VII ZR 39/60
    (NJW 1961, 1524)

    "....Vielmehr kann die Hauptforderung ohne die Zinsansprüche abgetreten werden, und es ist eine Frage der Auslegung, ob im Einzelfall die Abtretung sich auch auf die Zinsansprüche erstreckt. In der Regel wird aber eine Abtretung dahin auszulegen sein, daß die Ansprüche auf die künftigen Zinsen auf den neuen Gläubiger mitübergehen (RGRK BGB § 401 Anm. 4; Staudinger, BGB, 9. Aufl. § 401 Anm. IV 1), wenn es auch rechtlich möglich ist, daß der alte Gläubiger sich das Recht auf die künftigen Zinsen vorbehält....."

  • Ich sehe es wie oben, dass die Bewilligung ergänzt werden muss. Die Verzinsung läuft ja auch weiter wenn sie Eigentümergrundschuld ist lt. BeckOK § 1197 RNr. 6-9.

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