Belastung eines Teileigentums mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

  • Beantragt ist die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an "50/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Teileinheit".

    Aus dem angesiegelten und in Bezug genommenen Lageplan ist diese Teileinheit als eine Hälfte des gesamten Gebäudes ersichtlich. Auf das Dach diesen Gebäudeteils soll sich die Ausübung der Dienstbarkeit beschränken.

    Geht das? Muss die Dienstbarkeit nicht in allen Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten eingetragen werden?

  • Das Dach ist zwingend Gemeinschaftseigentum. Selbst bei Reihenhäusern (vgl. Beschluss des BayObLG vom 30.03.2000; 2Z BR 2/00). Wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit das Gemeinschaftseigentum ist, muß das Grundstück als Ganzes mit ihr belastet werden.

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