Differenz bei Erinnerung gegen den PfüB?

  • Hallo -

    ich habe hier einen Fall übernommen, bei dem durch den Schuldner Erinnerung gegen einen PfÜB eingelegt wurde, hilfsweise Antrag nach § 850 k Abs. 4 i.V. m. 850 d ZPO gestellt wurde (UnterhaltsZV).
    Die Erinnerung war zurückzuweisen, dem Antrag wurde stattgegeben.

    Wert des PfÜB waren rund 800,00 €, als Wert des jetzigen Verfahrens wurden rund 3.600,00 € festgesetzt (Jahreswert der monatlich beantragten Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, es ging um Auslöse und eine weitere Unterhaltsverpflichtung, die beide berücksichtigt werden sollten).

    Jetzt möchte der RA des Gläubigers, der auch schon beim PfÜB bevollmächtigt war und dort seine Nr. 3309 VV RVG über 800,- € bekommen hat, gerne eine Art Differenzvergütung haben.
    Quasi die Beschwerdegebühr in Höhe von 0,3 über 3.600,- € abzüglich der bisher erhaltenen Gebühren aus dem PfÜB.


    An sich sind doch aber PfÜB und Erinnerung eine Angelegenheit (§ 19 As. 2 Nr. 2 RVG), sodass meiner Meinung nach auch bei einem nun höher festgesetzten Streitwert keine weiteren Gebühren entstehen.

    Oder kann jetzt tatsächlich nochmal über den höheren Wert abgerechnet werden? 8|
    In der Kommentierung steht leider auch überall nur, dass es eine Angelegenheit ist, aber nix zu evtl. unterschiedlichen Streitwerten...


    Viele Grüße,
    Zahira


    PS: Die angegebenen Gebühren verstehen sich zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ;)

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (3. November 2016 um 08:05) aus folgendem Grund: PS

  • M. E. verlangt er das zurecht. Daß der RA in derselben Angelegenheit seine Gebühren nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG) bedeutet nicht, daß sie nicht mehrmals entstehen können (Vorb. 3 Abs. 2 VV). Das ist z. B. entscheidend bei der Frage der Verjährung, weil verjährte Gebühren in derselben Angelegenheit neu entstehen können und dadurch eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

    Deshalb ist es richtig, daß die VG zwar nicht doppelt gefordert werden kann, aber aus dem höchsten Wert der gebührenrechtlichen Angelegenheit. Das Verfahren nach § 850k ZPO bildet zusammen mit dem PfÜB gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dieselbe Angelegenheit, wie auch die Erinnerung nach dem von Dir genannten § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit mit dem PfÜB bildet.

    Mit Auftrag zur Beantragung des PfÜB ist die VG aus dem Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG entstanden. Mit der Vertretung des Gläubigers im Erinnerungsverfahren ist die VG aus dem Gegenstandswert nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG entstanden, wobei der Wert nach § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG aus denjenigen des PfÜB begrenzt ist. Demnach kann die VG für die Vertretung im Erinnerungsverfahren nie höher als diejenige für den Antrag auf Erlaß des PfÜB sein. Demnach gibt es keine Gebührendifferenz.

    Für die Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach § 850k ZPO entsteht die VG aus dem Gegenstandswert nach § 25 Abs. 2 RVG (bei Dir also aus den 3.600 €). Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.02.2004 - 26 W 67/03 -, OLGR Frankfurt 2004, 241) hat diesen Wert übrigens auf den 3-fachen Jahresbetrag bemessen (so auch N. Schneider, AGS 2010, 469, 472). Nunmehr entsteht die VG des Gläubigers aber für die Vertretung in diesem Verfahren nach dem dortigen Wert. Deshalb kann der RA des Gläubigers insgesamt für alle 3 Verfahren die VG aus dem höchsten Wert berechnen. Erstattet kann er die Differenz vom Schuldner nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO verlangen, solange nicht eine anderslautende Entscheidung nach § 788 Abs. 4 ZPO in diesem Verfahren ergangen ist.

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  • Danke für die schnelle Antwort - wieder was dazu gelernt! :dankescho

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