Hallo -
ich habe hier einen Fall übernommen, bei dem durch den Schuldner Erinnerung gegen einen PfÜB eingelegt wurde, hilfsweise Antrag nach § 850 k Abs. 4 i.V. m. 850 d ZPO gestellt wurde (UnterhaltsZV).
Die Erinnerung war zurückzuweisen, dem Antrag wurde stattgegeben.
Wert des PfÜB waren rund 800,00 €, als Wert des jetzigen Verfahrens wurden rund 3.600,00 € festgesetzt (Jahreswert der monatlich beantragten Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, es ging um Auslöse und eine weitere Unterhaltsverpflichtung, die beide berücksichtigt werden sollten).
Jetzt möchte der RA des Gläubigers, der auch schon beim PfÜB bevollmächtigt war und dort seine Nr. 3309 VV RVG über 800,- € bekommen hat, gerne eine Art Differenzvergütung haben.
Quasi die Beschwerdegebühr in Höhe von 0,3 über 3.600,- € abzüglich der bisher erhaltenen Gebühren aus dem PfÜB.
An sich sind doch aber PfÜB und Erinnerung eine Angelegenheit (§ 19 As. 2 Nr. 2 RVG), sodass meiner Meinung nach auch bei einem nun höher festgesetzten Streitwert keine weiteren Gebühren entstehen.
Oder kann jetzt tatsächlich nochmal über den höheren Wert abgerechnet werden?
In der Kommentierung steht leider auch überall nur, dass es eine Angelegenheit ist, aber nix zu evtl. unterschiedlichen Streitwerten...
Viele Grüße,
Zahira
PS: Die angegebenen Gebühren verstehen sich zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer