Kosten von Streitgenossen

  • Folgender Fall:

    RA vertritt 2 Streitgenossen bis zum Termin. Im Termin wird die Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, anschließend ein Vergleich zwischen dem verbleibenden Kläger und den Beklagten geschlossen. Kostenentscheidung nach § 91a: Die Klägerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Kosten im Übrigen werden gequotelt.(Kl. 20 %, Beklagte 80%)
    RA reicht Kostenantrag ein mit Berechnung, als hätte es nie mehrere Kläger gegeben, hat also die 0,3-Erhöhungsgebühr nicht geltend gemacht.
    Auf meine Zwischenverfügung, er möge die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. angeben, teilt er mit, dass es keine Pflicht gäbe, unter Gesamtschuldnern die Kosten zu teilen: "Derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote kann grundätzlich gegenüber dem Prozessgegner den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er als Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schuldet (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004, 23 W 14/04)". Ausschließlich diese Kosten habe er geltend gemacht.
    Muss ich tatsächlich die angemeldeten Kosten in die Ausgleichung einbeziehen? Mir käme es gerechter vor, die Kosten inklusive der 0,3-Erhöhungsgebühr auf die Köpfe der Streitgenossen zu verteilen.

    Hintergrund:
    Die Beklagten sind anwaltlich nicht vertreten, der klägerische Anwalt bestreitet vehement die von den Beklagten angemeldeten Kosten nach JVEG. Mich ärgert das!

  • Auf meine Zwischenverfügung, er möge die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. angeben, teilt er mit, dass es keine Pflicht gäbe, unter Gesamtschuldnern die Kosten zu teilen: "Derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote kann grundätzlich gegenüber dem Prozessgegner den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er als Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schuldet (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004, 23 W 14/04)".


    Diese Entscheidung hat der BGH (Beschl. v. 05.07.2005 - VIII ZB 114/04 -, FamRZ 2005, 1740 = NJW-RR 2006, 215) aufgehoben.

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