"Verjährung" von Ansprüchen aus einem Wohnungsrecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Fall, wo ich rechtlich etwas auf dem Schlauch stehe.

    Der Betroffene war Eigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Sohn übertragen (2004), in dem Vertrag wurde im Gegenzug eine Pflegevereinbarung getroffenen sowie eine monatliche Geldrente vereinbart. Dann wurden durch neuen Vertrag aus 2006 die Pflegevereinbarung und Geldrente aufgehoben und stattdessen ein Wohnungsrecht für den Betroffenen eingetragen (alles vor Einrichtung der Betreuung).

    Folgende Situation: Der Betroffene lebt im Heim, kann das Wohnungsrecht nicht mehr nutzen. Das Wohnungsrecht wurde kapitalisiert und der Betreuer wollte es löschen lassen, der Sohn hat sich jedoch vehement geweigert, mitzuwirken. Nach ewigem Hin und her kam man dann zur Einigung, dass die Wohnung vermietet werden soll.
    Der Betreuer (Anwalt) meinte dann jedoch, dass die Ansprüche aus dem Vertrag in 2006 nach 10 Jahren ohnehin verjährt wären und man sich so den Stress (auch die Vermietung erwies sich als problematisch) sparen könnte. Nun habe ich noch nie davon gehört, dass Ansprüche aus eingetragenen Rechten verjähren könnten. Wirklich einschlägige Vorschriften konnte er mir auch nicht nennen, er "meinte eben, das wäre so". Die letzte Info, die ich von ihm bekam, war nur, dass die Ansprüche aus dem Wohnungsrecht gem. § 525 vom Sozialamt zurückgefordert werden können und verwies auf das Urteil des BGH vom 19.07.2011(X ZR 140/10).

    Schön und gut, aber ich bin da etwas verwirrt, was der ggf. bestehende Rückforderungsanspruch des Sozialamts damit zu tun haben soll, dass die Ansprüche angeblich verjährt wären. Die 10-Jahres-Frist des § 529 bezieht sich doch nur auf die Rückübertragung, aber greift das auch, wenn es sich um die Ansprüche aus einem Recht handelt, was im "Gegenzug" zu der Schenkung eingetragen wurde?

    Ein Mietvertrag wurde durch den Sohn geschlossen. Sofern es nicht verjährt ist, müsste ja der Betreuer handeln, da es sich dann ja um eine Überlassung des Rechtes an Dritte handeln würde und ich müsste den Mietvertrag genehmigen, habe aber irgendwie ein unsicheres Gefühl.

    Ich komme da nicht weiter, hat jemand eine Idee?

    Viele Grüße

  • Wobei natürlich die Frage ist, wie der Sohn gezwungen werden kann, die ihm (!) gehörende Wohnung zu vermieten (hier gehe ich davon aus, dass die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts an Dritte, wie üblich, nicht gestattet ist). Wenn die Rückforderungsfrist abgelaufen ist, kann er, solange das Wohnrecht besteht und vorbehaltlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, das Sozialamt am ausgestreckten Arm verhungern lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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