Wiedereingliederung Niedersachsen

  • Eine Kollegin hat nach langer Krebserkrankung mit einer Wiedereingliederung begonnen (2 Stunden täglich). Sie ist nach wie vor krankgeschrieben.
    In der Belastungsübersicht des OLG wird sie mit 0,25 AKE berücksichtigt. Ist dies zulässig? Die Folge ist, dass unsere Durchschnittsbelastung sinkt und ein Rechtspfleger an ein Nachbargericht abgeordnet werden soll.
    Die erkrankte Kollegin wird dadurch unter Druck gesetzt, da durch ihren Arbeitsversuch ein Kollege das Gericht verlassen und alle Rechtspfleger mehr arbeiten müssen.
    Es dürfte ein Verstoß zumindest gegen den Sinn gegen die Vereinbarung gem. § 81 NPersVG vom 08.07.2015 (Gesundheitsmanagement, BEM usw.).

    Trifft meine Ansicht zu?

  • Womit wird euer Personalbedarf denn berechnet?

    Ich kann hier nur für Bayer antworten: hier fliegt jemand der länger als (so und jetzt weiß ich die genaue Anzahl nicht mehr, sind es 12 Wochen??) XXX erkrankt ist aus der Pebb§y-Statistik raus. Bei einer Krebserkrankung gehe ich davon aus, dass diese Zeit in jedem Fall überschritten ist.

    Langzeitkranke zählen in der Statistik nicht mit.

    Hier ist es aber allerdings auch so, dass die Behörde erst mal für die Pflege der Bestandsdaten zuständig ist und das OLG nur prüft, ob das auch richtig ist.


    Solange jemand in der Wiedereingliederung (und die macht man ja nur nach einer langen Erkrankung)ist, hat er in der Statistik nichts verloren.


    Was soll das auch?

    Was, wenn sich rausstellt, die Betroffene ist dienstunfähig?
    Oder wenn sie in 4 Wochen wieder anfängt normal zu arbeiten in Vollzeit oder zu 80%?
    Oder bei einer Teildienstfähigkeit?

    Zudem sind da ja auch noch die schönen Inklusionsleitlinien. Soweit ich weiß, erhält jemand nach überstandener Krebserkrankung für 4 Jahre eine Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt. D. h., auch wenn zu 25% da, muss ja trotzdem geprüft werden, ob und was der Betroffenen in der Zeit zuerkannt werden kann.

    Streiten mit dem OLG ist immer doof.

    Wie sieht es denn mit dem Personalrat und dem Bezirkspersonalrat aus?

    Könnte ja auch deren Job sein, sich hier für die Belange ALLER betroffenen Mitarbeiter (der Rest der Abteilung und evtl. die ganze Behörde müssen das ja dann auch mit ausbaden) einzusetzen.:gruebel:

  • Sorry,

    ich hab auf die schnelle nichts zur Pflege der PÜ gefunden. :confused:

    Ich sehe aber noch einmal nach. Vielleicht kann die Verwaltung des AG helfen. Der GL oder wer auch immer Zugriff auf die PÜ hat, müsste doch auch Zugriff auf die Leitlinien haben, wie Personalbedarf berechnet wird und ein ureigenes Interesse daran, dass kein Personal abgezogen wird.

    Der BPR ist da doch auch immer näher dran. Die Leitlinien müsste das OLG doch auch zur Verfügung stellen können, würde ich meinen. Und zum Erhalt der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wird man seine Entscheidung doch auch mal begründen können, warum man was und wie zählt.

    Viel Erfolg!

  • Für BaWü gilt:
    Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung von Beamten sind wie krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu behandeln.
    Entsprechend ist für die Erfassung in der PÜ-Verwendung geregelt:
    Bedienstete, die in Rechts- und/oder Verwaltungssachen tätig waren und in dem Quartal wegen Krankheit, Kur, Mutterschutz und Wiedereingliederung mehr als 20 Arbeitstage in der Dienststelle nicht anwesend waren, sind für die PÜ-Erfassung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!