Eine Kollegin hat nach langer Krebserkrankung mit einer Wiedereingliederung begonnen (2 Stunden täglich). Sie ist nach wie vor krankgeschrieben.
In der Belastungsübersicht des OLG wird sie mit 0,25 AKE berücksichtigt. Ist dies zulässig? Die Folge ist, dass unsere Durchschnittsbelastung sinkt und ein Rechtspfleger an ein Nachbargericht abgeordnet werden soll.
Die erkrankte Kollegin wird dadurch unter Druck gesetzt, da durch ihren Arbeitsversuch ein Kollege das Gericht verlassen und alle Rechtspfleger mehr arbeiten müssen.
Es dürfte ein Verstoß zumindest gegen den Sinn gegen die Vereinbarung gem. § 81 NPersVG vom 08.07.2015 (Gesundheitsmanagement, BEM usw.).
Trifft meine Ansicht zu?